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Vier Jahre nach unserer Meldung „Datenskandal: Telekommunikationsanbieter führen verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung fort“ berichtet der Spiegel, dass Mobilfunkanbieter noch immer nicht zur Abrechnung erforderliche Verbindungs- und Standortdaten bis zu sechs Monate auf Vorrat speichern (siehe auch die Übersicht zur Speicherdauer vom September 2015). Einige Hinweise zum Hintergrund:

  1. Die Bundesnetzagentur hatte es auf unsere Anzeige abgelehnt, Geldbußen gegen die illegal Daten sammelnden Anbieter zu verhängen. Stattdessen erarbeitete sie in Zusammenarbeit mit dem damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Schaar einen viel zu weit gehenden „Leitfaden“ zu den vermeintlich zulässigen Speicherfristen. Selbst diesen Leitfaden setzt die Bundesnetzagentur nicht durch, weil es sich bloß um eine „Leitlinie“ handele.
  2. Die Bundesnetzagentur verweigert die vollständige Offenlegung der tatsächlichen Speicherpraxis der Anbieter (siehe IFG-Bescheid vom 18.08.2015). Die TK-Anbieter BT (Germany), E-Plus, M-net, Telefonica, Telekom Deutschland und Vodafone haben ausnahmslos einer Offenlegung ihrer diesbezüglichen Angaben widersprochen, weil u.a. „konkrete Speicher- und Back-Up Fristen“ als Geschäftsgeheimnisse geheimzuhalten seien. Was nach massiver Schwärzung in den Unterlagen durch die Bundesnetzagentur an Information übrig geblieben ist, werde ich dieser Tage einsehen.
  3. Die von den Anbietern auf Vorrat gespeicherten Daten über unsere Kommunikation werden nicht etwa hauptsächlich zur Bearbeitung von Einwendungen oder Störungsmeldungen genutzt, sondern vorwiegend von Polizei und Geheimdiensten, die über Zugriffsrechte verfügen. Durch das von schwarz-rot geplante Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wird das Problem der freiwilligen Vorratsdatenspeicherung keineswegs obsolet. Denn an die freiwillig zu betrieblichen Zwecken gespeicherten Vorratsdaten kommen auch die Ermittler viel leichter heran als an die verpflichtenden Vorratsdaten, die – mit Ausnahme von Internet-Zugangsdaten – relativ hohen Zugriffshürden unterworfen werden sollen. Freiwillig gespeicherte Vorratsdaten können dagegen schon bei Verdacht von Bagatellstraftaten und auch durch Geheimdienste oder präventiv abgerufen werden. Anders als die SPD behauptet, wird die Vorratsdatenspeicherung an dem Problem der unterschiedlichen freiwilligen Speicherdauer der Anbieter nichts ändern. Denn die nun geplante verpflichtende Vorratsdatenspeicherung fordert lediglich den Aufbau einer zweiten Datenbank und ändert an den jetzt schon bestehenden Speicher- und Zugriffsmöglichkeiten nichts.
  4. Die „freiwillige Vorratsdatenspeicherung“ ist mit ähnlichen Gefahren für die Kommunikationsfreiheit verbunden wie die geplante „verpflichtende Vorratsdatenspeicherung“. Deswegen hat Rechtsanwalt Meinhard Starostik nach einem Aufruf des AK Vorrat beim Amtsgericht Düsseldorf Klage gegen Vodafone eingereicht. Das Gericht soll Vodafone verurteilen, die Funkzelle, von der ein Anruf getätigt wurde (Standortkennung), die Kennung des genutzten Endgerätes (IMEI) und die Kennung der benutzten SIM-Karte (IMSI) „unverzüglich nach Beendigung der Verbindung zu löschen„. Ein Gutachter begutachtet im Auftrag des Gerichts zurzeit, ob die Speicherung dieser Daten erforderlich ist.
  5. Da wir nicht ständig und jahrelang prozessieren können, muss das Grundproblem angepackt werden, nämlich dass mit der Bundesnetzagentur eine von den Anweisungen des Bundeswirtschaftsministers, dem VDS-Befürworter Gabriel, abhängige Behörde für die Einhaltung der Vorschriften zum Telekommunikationsdatenschutz sorgen soll. Diese Zuständigkeitsregelung verstößt gegen die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, derzufolge die Datenschutzaufsicht in vollständiger Unabhängigkeit auszuüben ist. Ich habe deshalb Vertragsverletzungsbeschwerde bei der EU-Kommission eingereicht, welche in Brüssel zurzeit geprüft wird.

Was tun?

Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.

Die Wirtschaftswoche berichtet über das „Missbrauchserkennungssystem“ der Telekom, das unliebsame Flatrate-Kunden durch Auswertung aller Verbindungsdaten aufspüren soll. Die Hintergründe bleiben aber ungenannt:

Nach § 100 Abs. 3 TKG darf die Telekom tatsächlich alle Verbindungsdaten auswerten, um Verbindungen zu ermitteln, bei denen „tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten begründen“. Genutzt werden dürfen dazu aber nur Daten, die legal gespeichert sind.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte behauptet nun, die Telekommunikationsunternehmen dürften sämtliche vollkommen abrechnungsirrelevanten Verbindungsdaten (z.B. von Flatrate-Kunden) sieben Tage lang auf Vorrat speichern – zur „Störungserkennung“. Nur dadurch wird die Telekom-Flatrate-Rasterung überhaupt möglich.

Nach meiner Überzeugung darf die Telekom die Daten von Flatrate-Kunden überhaupt nicht erst speichern. Dann können sie auch nicht gerastert werden, um vermeintliche „Auffälligkeiten“ aufzuspüren.

Wer sich gegen die Telekom-Praktiken wehren will, sollte also dagegen klagen, dass überflüssige Informationen über sein Kommunikationsverhalten überhaupt gespeichert werden. Wie das geht, wird hier erklärt.

Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.

Ende 2011 schlug der AK Vorrat Alarm: Aus einer Verschlusssache der Münchener Generalstaatsanwaltschaft ergab sich, dass deutsche Telekommunikationsanbieter die für verfassungswidrig erklärte Vorratsdatenspeicherung in weitem Umfang einfach fortsetzen. Der AK Vorrat erstattete Anzeige bei der Bundesnetzagentur, denn die illegale Speicherung von Verkehrsdaten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Bundesnetzagentur lehnte die Einleitung eines Bußgeldverfahrens ab, weil „nicht genügend Anhaltspunkte“ für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit bestünden. Sie erarbeitete aber zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten einen Leitfaden „für eine datenschutzgerechte Speicherung von Verkehrsdaten“.

Foto: Digitale Gesellschaft, Lizenz: CC BY-SA 2.0

Obwohl dieser Leitfaden unter Ausschluss von Daten- und Verbraucherschutzorganisationen alleine mit den Anbietern ausgekungelt ausgearbeitet wurde und dementsprechend eine viel zu umfangreiche Datensammlung für zulässig erklärt, weigern sich die Anbieter, selbst den laschen Leitfaden umzusetzen. Ich habe deswegen bei der Bundesnetzagentur erneut Anzeige erstattet.

Leider sieht es so aus, dass die Bundeswirtschaftsminister Rösler (FDP) unterstellte Behörde erneut darauf verzichtet, geltendes Recht gegen die Telekommunikationswirtschaft durchzusetzen. Aus der Antwort der Bundesnetzagentur:

Im Rahmen Ihres IFG Antrages hatten Sie Einsicht in den Aktenvermerk vom 10.10.2011 zur Entscheidung für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach § 115 TKG nach Eingang Ihrer Anzeige vom 22.09.2011.

Die Entscheidung basierte im Wesentlichen darauf, dass der gesetzliche Rahmen des TKG eine Speicherung von abrechnungsrelevanten Daten bis zu sechs Monate nach Versand der Rechnung zulässt und bei der Sachlage nicht beurteilt werden konnte, ob mit der beanstandeten Speicherpraxis ein Bußgeldtatbestand verwirklicht ist.

Dies ändert sich nicht durch die Veröffentlichung des Leitfadens des BfDI und der Bundesnetzagentur für eine datenschutzgerechte Speicherung von Verkehrsdaten. Der Leitfaden hat Empfehlungscharakter und soll den Telekommunikationsunternehmen als Hilfe zur Gesetzesauslegung bei der Anwendung der datenschutzrechtlichen Regelungen des siebten Teils des TKG dienen. Gleichzeitig soll den Diensteanbietern ein transparenter Maßstab zur Verfügung gestellt werden, den die beiden Aufsichtsbehörden bei Überprüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen bei den Telekommunikationsunternehmen anwenden. Vor diesem Hintergrund gibt der Leitfaden ausschließlich die Auffasssungen der Aufsichtsbehörden BfDI und Bundesnetzagentur für eine datenschutzgerechte Speicherung von Verkehrsdaten bei Anwendung der Bestimmungen des siebten Teils des TKG wieder. Die Rechtslage wird hiervon nicht berührt und bleibt unverändert.

Der Leitfaden führt nicht zu einer Änderungen der Beurteilungskriterien, die der Entscheidung für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zugrunde lagen.

Mit freundlichen Grüßen

Anbieter wie BT (Germany), E-Plus, M-net, Telefónica, Telekom Deutschland und Vodafone D2 sammeln dementsprechend offenbar weiterhin illegal Daten über eingehende Verbindungen, über kostenfreie und pauschal abgegoltene ausgehende Verbindungen, über bloß versuchte Verbindungen, über die IMEI-Kennungen unserer Geräte und sogar über unseren geografischen Standort.

Wenn Sie darüber empört sind, sollten Sie Herrn Rösler und Ihrem TK-Anbieter schreiben. Wenn Sie sich die Speicherung nicht bieten lassen wollen, sollten Sie dagegen klagen. Und wenn Sie noch mehr tun wollen, machen Sie beim AK Vorrat mit!

Ergänzung vom 27.06.2013, 18 Uhr:

Die Bundesnetzagentur hat schnell reagiert, und zwar mit einer Pressemitteilung. Danach trifft es zwar leider zu, dass keinerlei Bußgelder verhängt worden sind. Jedoch seien an einige Unternehmen „Anordnungen zur Änderung der Speicherpraxis“ ergangen. Die Behörde hat festgestellt, dass die Speicherung von Verkehrsdaten bei pauschal abgerechneten Verbindungen (Flatrate) teilweise rechtswidrig sei. Auch die Speicherung der genutzten Funkzelle (Cell-ID) im Mobilfunk und der Kennung des genutzten Endgerätes (IMEI) sei teilweise rechtswidrig.

Nichts genaues weiß man nicht – ich werde nachfragen, um in Erfahrung zu bringen, welche Anordnungen wem gegenüber genau ergangen sind.

Ergänzung vom 15.04.2014:

Die Bundesnetzagentur hat am 02.07.2013 geantwortet:

vielen Dank für Ihre Mail vom 27.06.2013.

Wie Sie der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 27.06.2013 (s. Anlage) entnehmen können, sind im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach § 115 TKG inzwischen Anordnungen an mehrere Unternehmen ergangen, bei denen die Speicherung von Verkehrsdaten in einigen Punkten über den gesetzlich zulässigen Rahmen hinausgeht. Inhaltlich handelt es sich um die Speicherung von Verkehrsdaten in Zusammenhang mit pauschal abgerechneten Verbindungen (Flatrate), die Speicherung der genutzten Funkzelle (Cell-ID) sowie der Kennung des genutzten Endgerates (IMEI) und schließlich um die Speicherung von Verkehrsdaten zur Missbrauchserkennnung nach § 100 Abs. 3 TKG.

Der von Ihnen in diesem Zusammenhang angeführte Leitfaden hat ausschließlich Empfehlungscharakter und dient der Klarstellung, welche betrieblichen Speicherfristen für Verkehrsdaten von den Aufsichtsbehörden im Regelfall als angemessen angesehen werden(s. Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 27.09.2012 in der Anlage). Dementsprechend konnte der Leitfaden im genannten Verwaltungsverfahren, bei dem die Prüfung ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen erfolgte, nicht als Maßstab für die Zulässigkeit angelegt werden. Die näheren Einzelheiten zum Empfehlungscharakter des Leitfadens und die damit verbundenen Konsequenzen hatte ich Ihnen bereits in meiner Mail vom 12.11.2012 (s.u.)erläutert.

Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.

Die Deutsche Telekom hat diese Woche veröffentlicht, wie lange sie welche Verbindungs- und Standortdaten ihrer Kunden speichert. Da man aufgrund solcher Daten leicht in einen falschen Verdacht mit weitreichenden Folgen geraten kann (zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen), ist es fatal, dass die Telekom (ebenso wie andere TK-Unternehmen) mit dem Segen des Bundesdatenschutzbeauftragten in großem Umfang nicht erforderliche Kommunikationsdaten hamstert:

  • Die Anrufe und SMS-Verbindungen von Flatrate-Kunden werden fünf Tage lang gespeichert, obwohl dies nicht zur Abrechnung erforderlich ist.
  • Verbindungen mit anderen Netzen werden sechs Monate lang gespeichert, obwohl zur Abrechnung die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse nicht gespeichert werden müssten.
  • An welchem Standort man wann sein Handy genutzt hat, wird mindestens sieben Tage lang gespeichert, obwohl dies nicht zur Abrechnung erforderlich ist. So wird die Erstellung genauer Bewegungsprofile möglich. Gespeichert wird auch die Kennung des genutzten Geräts (IMEI).
  • Welcher Internetnutzer wann mit welcher IP-Adresse im Netz unterwegs war, speichert die Telekom sieben Tage lang auf Vorrat. Dies zieht immer wieder polizeiliche Ermittlungen und auch millionenfache Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen nach sich – oftmals zu Unrecht.
  • Wer wann wem eine E-Mail geschickt hat, speichert die Telekom ebenfalls sieben Tage lang auf Vorrat.

Wer sich gegen die weitreichende Datensammelei wehren will, kann klagen oder Anonymisierungstechniken einsetzen. Die erste Klage – gegen Vodafone – ist bereits eingereicht.

Die Speicherfristen der übrigen TK-Anbieter finden sich hier; unsere Anzeige an die Bundesnetzagentur erläutert, warum die Datenspeicherung nicht erforderlich ist. Leider weigert sich die Bundesnetzagentur einzuschreiten.

Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.

Die Telekommunikationsanbieter wollen sich offensichtlich nach eigenen Aussagen nicht an die Vorgaben des Bundesdatenschutzbeauftragten zur Speicherung von Verbindungsdaten halten. In Bezug auf volumenabhängige Abrechnungsmodelle kann dies bedeuten, dass womöglich doch die IP-Adresse gespeichert und bei diesen Tarifen eine private Vorratsdatenspeicherung stattfinden wird. Zwar wird die Speicherung von IP-Adressen im „Leitfaden zur Verkehrsdatenspeicherung“ von Bundesdatenschutzbeauftragten und Bundesnetzagentur untersagt (wobei trotzdem deutlich mehr Datenspeicherung als bei einfachen Flatrates als „Best Practise“ erlaubt wird), doch die Stellungnahmen der Telekommunikationsanbieter sprechen eine deutliche Sprache. Diese sehen den Leitfaden lediglich als „Empfehlung“ – an die sie sich nicht zwingend halten müssen, wenn es nicht zum Geschäftskonzept passt.
Vorgeschichte des Leitfadens
2012 tauchte im Netz ein Leitfaden zur Datenabfrage der Staatsanwaltschaft auf, in dem detailliert beschrieben wurde, welche Daten durch Behörden bei welchen Anbietern abgefragt werden dürfen. Pikantes Detail: Bei der Auflistung wurde deutlich, dass die Anbieter bei weitem mehr Daten über ihre Kunden erfassen und sie weitaus länger speichern als bisher bekannt. Insbesondere nicht abrechnungsrelevante Daten wie etwa die Funkzelle wurden weitaus länger gespeichert als zulässig. Mit Hilfe der Daten lässt sich durch diese private Vorratsdatenspeicherung ein umfangreiches Bewegungs- und Persönlichkeitsprofil der Nutzer erstellen. Und der Staat greift bei diesen Vorratsdaten eifrig zu. Der Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik reichte daraufhin Klage gegen Vodafone ein, weil eine rechtlich nicht zulässige Speicherung der Bewegungsdaten seiner Mandantin erfolgt. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und die Bundesnetzagentur haben reagiert und einen Leitfaden zur datenschutzgerechten Speicherung von Verkehrsdaten bei den Telekommunikationsanbietern erarbeitet. Der Leitfaden wird von Daten- und Verbraucherschützern als unzureichend und dem Gesetz nicht entsprechend kritisiert.
Positionen der Telekommunikationsanbieter
Durch eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind nun Dokumente der Telekommunikationsanbieter Telefonica, VATM und Deutsche Telekom freigegeben worden, in denen die Unternehmensvertreter vorab ankündigen, die Vorgaben selbst des wegen seiner Weite umstrittenen Leitfadens nicht erfüllen zu wollen.
Die Deutsche Telekom AG weiß genau was sie will – und was nicht: „Wir möchten allerdings festhalten, dass es der Deutschen Telekom nicht vollumfänglich möglich ist, die jeweiligen Empfehlungen zur Speicherdauer, abweichend von der gesetzlichen Speicherfrist aus dem Leitfaden umzusetzen, da es sachliche Gründe für eine längere Speicherfrist als im Leitfaden empfohlen gibt. Dies betrifft beispielsweise die Abrechnung mit anderen Carriern auf der Grundlage des §97 Abs.4 TKG, wie bereits ausführlich mit ihrem Haus diskutiert.“
Telefonica will sich die Rosinen aus dem Leitfaden picken und muss erst mal schauen, was davon sie umsetzen möchte: „Wir werden die enthaltenen Empfehlungen prüfen und umsetzen, soweit dieses möglich ist, technische Restriktionen nicht entgegenstehen und auch ein Speicherzweck nicht mehr gegeben ist.
Bei der Umsetzung der Empfehlung hinsichtlich der Interconnectiondaten wird eine Anpassung aus den bereits dargelegten Gründen, wie unternehmensinternen Prozessabläufen und IC-Verträgen nicht möglich sein.“
VATM ist gar nicht gut auf den Leitfaden zu sprechen und fordert für einige Daten eine Speichererlaubnis für rund sechs Monate: „Eine Verkürzung der Speicherdauer verhindert die Aufklärung von Systemfehlern. Um Systemfehler zu erkennen und beseitigen zu können bedarf es eines Zeitraums von 6 Monaten. Können die Ursachen von Systemfehlern nicht erkannt und somit beseitigt werden, so führt dies zu Ungenauigkeiten in der Abrechnung. Somit würde der Anbieter Gefahr laufen, das notwendige Zertifikat gem. § 45 g TKG nicht zu erhalten und die BNetzA wäre gem. § 126 TKG befugt, dem Telekommunikationsanbieter den Dienst zu untersagen.“
Telekommunikationsanbieter wollen bestehende Systeme oft nicht ändern
Aus den Antworten der Telekommunikationsanbieter geht hervor, dass diese nicht bereit sind, ihre derzeitigen Systeme auf eine datensparsame Datenverarbeitung umzustellen. Der Leitfaden für die Speicherung von Verbindungsdaten ist in eingen Punkten weniger datenschutzfreundlich ausgefallen, als etwa Datenschutzverbände wie der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung gefordert hatten. Insbesondere bei der Frage, welche Daten bei Verbindungen zwischen unterschiedlichen Diensten erfasst werden (Interconection), haben sich die Telekommunikationsanbieter wohl weitgehend durchgesetzt. Bedenklich ist vor allem, dass einige Anbieter in ihren Antworten darauf abstellen, der Leitfaden hätte lediglich den Charakter einer Empfehlung, die in den Punkten, in denen es nicht zum Geschäftskonzept und zu derzeitigen unternehmensinternen Abläufen passt, nicht umgesetzt werden sollen.
Ein Leitfaden scheint daher keine wirksame Lösung zu sein, um die Telekommunikationsanbieter zu datensparsamen Geschäftsmodellen zu verpflichten, auch wenn er ein erster Schritt in die richtige Richtung ist. Auf Selbstregulierung ist hier kein Verlass: Der Bundesdatenschutzbeauftragte und die Bundesnetzagentur müssen jetzt mit Zwangsmitteln und Bußgeldern das Telekommunikations-Datenschutzrecht durchsetzen.

Dieser Text gibt die persönliche Meinung der Autorin Katharina Nocun wieder und stellt keine Mitteilung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung dar.