Metadaten

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In den USA ist die Vertraulichkeit von Verbindungs- und Verkehrsdaten nicht gewährleistet – Begründung: Da der Telekommunikationsanbieter zwingend von allen Verbindungen erfährt, könne man ihre Geheimhaltung nicht vernünftigerweise erwarten (!). Folge des fehlenden Schutzes ist, dass die NSA außerhalb des Staatsgebiets der USA jegliche Telefon- und Internet-Verkehrsdaten, an die sie herankommen kann, aufzeichnet und auf Vorrat speichert. In den USA selbst speichern die Kommunikationsunternehmen Verkehrsdaten ohne rechtliche Grenzen.

Eine vom US-Präsidenten eingesetzte Gruppe zur Überprüfung der Überwachungstechnologien stellt nun in Frage, ob Verkehrsdaten tatsächlich weniger schutzwürdig sind als andere Informationen, ob es also gerechtfertigt ist, dass der Staat auf sie unter geringeren Voraussetzungen zugreifen kann als auf andere Daten (auch in Deutschland sind Dokumente und Datenträger besser vor Beschlagnahme geschützt als Verkehrsdaten vor ihrer Abfrage). Die US-Gruppe verweist darauf,

  • dass die Menge und die Arten verschiedener Verkehrsdaten zugenommen haben,
  • dass inzwischen beispielsweise auch der Aufenthaltsort von Mobiltelefonnutzern festgehalten wird,
  • dass über soziale Netzwerke ständig Informationen darüber anfallen, wer mit wem kommuniziert,
  • dass die Nutzung elektronischer Kommunikationsformen (z.B. E-Mail, SMS, Internettelefonie) sich vervielfacht hat,
  • dass das IPv6-Protokoll 200 Felder von Verkehrsdaten neu einführen wird.

Es sei „gut möglich“, dass die Sonderbehandlung von Verkehrsdaten als vermeintlich kaum schutzwürdig „aufgegeben“ werden sollte. Darauf einigen konnte sich die Gruppe aber nicht. Stattdessen soll die Frage nun näher untersucht werden. Die Experten empfehlen eine Studie zur Bewertung von Reformmöglichkeiten.

Für Europa interessant ist, dass selbst die USA beginnen, die vermeintlich geringere Schutzwürdigkeit von Verkehrsdaten im Vergleich zu Inhaltsdaten in Frage zu stellen. In Deutschland vertritt das Bundesverfassungsgericht noch die Auffassung, dass unsere Anonymität im Netz in Form der Identität der Nutzer von IP-Adressen kaum schutzwürdig sei. Der Gesetzgeber hat deshalb zuletzt in ausuferndem Umfang die Identifizierung von Internetnutzern zugelassen (sog. Bestandsdatenauskunft, § 113 TKG). Tausende von Menschen haben gegen dieses Gesetz protestiert und Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat nun Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zu überdenken.

Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.