IP-Adressen

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Auf meine Anfrage hat der schleswig-holsteinische Innenminister Breitner (SPD) kritische Fragen zum angeblichen fachlichen Bedarf nach einer verdachtslosen Vorratsspeicherung aller unserer Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetverbindungsdaten beantwortet. Hier die Fragen, die Antworten und meine Kommentare:

Frage 1
Welche polizeiliche Aufklärungsquote ergibt sich landesweit bei den seit 2008 jeweils geführten polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften (PKS-Schlüssel 143200, 143300, 143400) mit der Kennung „Tatmittel Internet“?

Antwort:

vds-sh

Kommentar: Die Aufklärungsrate von Internetdelikten nähert sich der durchschnittlichen Aufklärungsquote (ca. 50%) an und ist dadurch rückläufig. Die Strafverfolgung im Netz ist aber bis heute (ohne Vorratsdatenspeicherung) erfolgreicher als die Strafverfolgung außerhalb des Netzes begangener Straftaten. Die von 2009-2010 praktizierte sechsmonatige Vorratsspeicherung der Zuordnung unserer IP-Adressen hatte keinerlei erkennbaren Einfluss auf die Entwicklung der Aufklärungsquote im Bereich kinderpornografischer Delikte. Dasselbe Bild ergeben bundesweite Zahlen.

Frage 2
Wie viele der unter Ziffer 1 bezeichneten Straftaten konnten wegen fehlender Verkehrsdaten nicht aufgeklärt werden?

Antwort:
Weder die PKS noch andere polizeiliche Statistiken sehen eine derartige Differenzierung vor. Insofern existiert hierzu kein belastbares Zahlenmaterial.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass durch polizeiliche Ermittlungen „dynamische IP-Adressen“ von Tatverdächtigen regelmäßig in Erfahrung gebracht werden können, hingegen die Beauskunftung der dahinter stehenden konkreten Kundendaten wegen mangelnder Speicherungsverpflichtung bei den Providern oftmals scheitert.
In vielen Fällen von „Cybercrime“, wie der Verbreitung von Kinderpornografie im Internet, kann dadurch der einzig vorhandene Ermittlungsansatz nicht ausgeschöpft werden.

Kommentar: Es gibt keinen Nachweis dafür, dass im Fall einer Vorratsdatenspeicherung mehr Straftaten aufgeklärt werden könnten.

Frage 3
In wie vielen dieser Fälle hätten anlasslos gespeicherte Verkehrsdaten die Ermittlungen tatsächlich zum Täter geführt und nicht bloß zu Internetcafes, offenen Netzzugängen, Anonymisierungsdiensten, unregistrierten Prepaid-Karten, o.ä?

Antwort:
Unter Hinweis auf die vorherige Antwort lässt sich auch diese Frage nicht konkret beantworten.
Allerdings kann grundsätzlich gesagt werden, dass die Auswertung von Verkehrsdaten, die nicht unmittelbar zu einem Tatverdächtigen führen, sondern ggf. zu Internetcafes o.ä., dennoch weitere Ermittlungsansätze bieten kann.

Kommentar: Selbst wenn den Ermittlern mehr Verkehrsdaten zur Verfügung gestanden hätten, gibt es keinen Beleg dafür, dass dadurch mehr Fälle aufgeklärt worden wären. Denn oftmals führen Verkehrsdaten nicht zum Täter oder wird dieser bereits durch andere Beweismittel überführt.

Frage 4
Wie viele der polizeilich als aufgeklärt verzeichneten Verfahren nach Ziffer 1 endeten später durch Einstellung ohne Auflagen oder Freispruch?

Antwort:
Hierzu erklärt der Generalstaatswalt im Auftrage des Justizministeriums:
„Die Fragestellung vermengt Spezifika der polizeilichen (PKS) und staatsanwaltschaftlichen (MESTA) Statistik, indem sie einerseits polizeiliche Begriffe der Aufklärung und PKS-Schlüssel verwendet und andererseits justizielle Erledigungen abfragt.
Das staatsanwaltschaftliche MESTA-System lässt straftatbestandsbezogene (hier: § 184 b StGB) statistische Abfragen in Bezug auf Verfahrenserledigungen in Form von Anklagen zu, nicht aber nach Maßgabe eines – im Übrigen inhaltlich noch zu definierenden – Kriteriums der Aufklärung. Zudem ist bei der Verfahrenserfassung keine Kennzeichnung „Tatmittel Internet― vorgegeben.
Die Frage kann mithin nicht beantwortet werden.“
Die PKS enthält allein polizeilich erhobene Daten bis zur Abgabe des Ermittlungsvorganges an die Staatsanwaltschaft und trifft daher keine Aussagen über justizielle Verfahrensausgänge.

Kommentar: Selbst wenn eine Vorratsdatenspeicherung die polizeiliche Aufklärungsquote steigern würde (was nicht erkennbar ist), so gibt es keinen Hinweis darauf, dass dadurch mehr Personen verurteilt würden. Die Aufklärungsquote misst nämlich nur, wie viele Fälle die Polizei bei Abschluss ihrer Ermittlungen als aufgeklärt ansieht, und nicht, ob das anschließende Strafverfahren diese Einschätzung bestätigt. Für folgenlose Ermittlungen brauchen wir keine Vorratsdatenspeicherung.

Frage 5
Verfügt der Innenminister entgegen des Gutachtens der kriminologischen Abteilung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht zu möglichen Schutzlücken durch den Wegfall der Vorratsdatenspeicherung über Hinweise, dass „durch eine umfängliche Verfolgung aller Spuren, die auf das Herunterladen von Kinderpornografie hindeuten, sexueller Missbrauch über den Zufall hinaus verhindert werden kann“?

Antwort:
Generell teile ich die Auffassung des Kriminalistischen Instituts des Bundeskriminalamtes, das unter Berücksichtigung von Zulieferungen der Länder und der Bundespolizei eine Einschätzung über die zitierte Studie des Max-Planck-Instituts (MPI) aus wissenschaftlicher Sicht abgegeben hat. Quintessenz der Einschätzung:
Das MPI stellt einerseits eine insgesamt schwache empirische Datenbasis fest, zieht andererseits daran anschließend dennoch Schlussfolgerungen, die in ihrer kategorischen Diktion unsachlich erscheinen und die Studie daher an vielen Stellen mit Widersprüchen und Defiziten belegen.
Konkret zum „Herunterladen von Kinderpornografie“:
Sobald auch nur die geringste Wahrscheinlichkeit besteht, den abgebildeten und womöglich andauernden Missbrauch aufklären und beenden zu können, leitet die Polizei regelmäßig alle ersichtlichen Maßnahmen ein, um Täter und Opfer zu identifizieren. Diese Intention folgt nicht dem „Zufallsprinzip“, sondern der professionellen Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Polizei, Straftaten erfolgreich aufzuklären.
Fehlt dabei die Rückgriffsmöglichkeit auf Verkehrsdaten, werden die Aufklärungsmöglichkeiten zumindest um einen in dem zugrunde liegenden Sachverhalt möglicherweise sehr wichtigen Spurensatz reduziert.
Erfahrungen des BKA, wonach in bestimmten Fällen der Anteil der tatsächlichen Sexualstraftäter unter den i.Z.m. mit Kinderpornografie im Internet ermittelten Straftätern bis zu 30% beträgt, widerlegen die These der MPI-Studie, dass nur eine verschwindend geringe Zahl an „Konsumenten“ von Kinderpornografie tatsächlich auch Kinder sexuell missbrauchen würde.
Ohnehin fällt es schwer, der These des MPI zu folgen und die „geringe“ Anzahl verhinderter sexueller Missbrauchsfälle auf eine „quantitative Unerheblichkeit“ im Verhältnis zur Zahl eingeleiteter Verfahren wegen Verbreitung und Besitz von Kinderpornografie zu reduzieren. Verfahrensökonomische Betrachtungen verbieten sich angesichts des Leids betroffener Kinder hier völlig.
Ferner kann auf eine internationale Studie(1) hingewiesen werden, die belegt, dass Pädophile umso eher selbst Kinder im Umfeld missbrauchen, je größer deren Sammlungen an kinderpornografischen Material sind und je mehr Variationen an Tathandlungen/Szenarien auf den Bildern abgebildet sind; fatal verformelt: „Bilder machen hungrig – nicht satt.“
1 Seto, M.C., Reeves, L. & Jung, S.: Explanations given by child pornography offenders for their crime; Journal of Sexual Aggression (July 210), Vol. 16, No. 2, pp. 169-180

Kommentar: Ich habe beim Innenminister wegen dieser Ausführungen nachgefragt:

1. In Ihrem Bericht zur Vorratsdatenspeicherung (Umdruck 18/2189) verweisen Sie auf „Erfahrungen des BKA, wonach /in bestimmten Fällen/der Anteil der tatsächlichen Sexualstraftäter unter den i.Z.m. Kinderpornografie im Internet ermittelten Straftäter /bis zu/ 30% beträgt“.

Ich bitte um nähere Informationen dazu. Gibt es eine repräsentative Untersuchung des BKA über den Anteil der tatsächlichen Sexualstraftäter unter den i.Z.m. Kinderpornografie im Internet ermittelten Straftäter? Wenn nein, welche Zahlen sind genau vorhanden und worauf beziehen sie sich? Beziehen sich die 30% nur auf einen einzelnen Vorgang und worum handelte es sich dabei genau?

2. Sie schreiben, eine Untersuchung von Seto/Reeves/Jung belege, „dass Pädophile umso eher selbst Kinder im Umfeld missbrauchen, je größer deren Sammlungen an kinderpornografischen Material sind und je mehr Variationen an Tathandlungen/Szenarien auf den Bildern abgebildet sind“.

Ich habe die zitierte Untersuchung nachgelesen.

Das Ergebnis: Im Rahmen dieser Untersuchung ist überhaupt nicht erhoben worden, ob die Konsumenten von Kinderpornografie „selbst Kinder im Umfeld missbrauchten“. Dementsprechend geht aus dieser Untersuchung auch keinerlei Verbindung von Konsum und Missbrauch hervor.

Wenn Sie anderer Meinung sind, bitte ich um Mitteilung, auf welche Passagen des zitierten Aufsatzes Sie Ihre Darstellung konkret stützen.

In der Medienwirkungsforschung und sonstigen Wissenschaft ist umstritten, ob die Verfügbarkeit von Darstellungen sexuellen Missbrauchs das Risiko eigener Übergriffe der Konsumenten erhöht. Nach Angaben des renommierten Berliner Krankenhauses Charité kann nach gegenwärtigem Stand der Forschung nicht abschließend beurteilt werden, inwiefern der Konsum kinderpornografischer Materialien den Wunsch nach Realisierung eines tatsächlich direkten sexuellen Kontaktes mit einem Kind und dessen Umsetzung verstärkt. In der Praxis soll es nach der Aufhebung oder Lockerung von Kinderpornografieverboten in Tschechien, Dänemark und Japan zu einem Rückgang der Kindesmissbrauchsfälle gekommen sein. Die faktisch erhöhte Verfügbarkeit von Darstellungen sexuellen Missbrauchs durch das Internet in Deutschland ist ebenfalls mit einem Rückgang der registrierten Fälle von Kindesmissbrauch einher gegangen. Zuletzt sind deutlich weniger Kindesmissbrauchsfälle registriert worden als in den 90er Jahren.

Nach alledem ist zweifelhaft, ob der Versuch einer Intensivierung der schon heute wirksamen strafrechtlichen Verfolgung des Austauschs kinderpornografischer Darstellungen den Schutz von Kindern vor sexuellen Übergriffen erhöhen kann. Jedenfalls ist nicht belegt oder auch nur plausibel, dass gerade eine IP-Vorratsdatenspeicherung auch nur ein Kind vor sexuellem Missbrauch schützen könnte. Weder aus Deutschland noch aus einem anderen Staat der Welt ist bekannt, dass die Zahl von Missbrauchsfällen nach Einführung einer Vorratsdatenspeicherung stärker zurückgegangen wäre. Auch aus den von Ihnen genannten Zahlen für Schleswig-Holstein ergibt sich dafür nichts. Bei den ausführlichen Diskussionen des Runden Tisches der Bundesregierung zu sexuellem Kindesmissbrauch ist eine Vorratsdatenspeicherung zu Recht von keiner Arbeitsgruppe empfohlen worden.

Im Übrigen verweise ich auf den offenen Brief „Intelligente Strategien für ein sicheres Netz – IP-Vorratsdatenspeicherung stoppen!“

Zur BKA-Kritik an der Studie des Max-Planck-Instituts siehe auch hier.

Frage 6
Wie häufig scheitert allgemein (also bei nicht im Internet begangenen Straftaten) die Identifizierung mutmaßlicher Straftäter an fehlenden Beweismitteln?

Antwort:
Die PKS SH weist für das Berichtsjahr 2012 eine Gesamtzahl von 203.929 Straftaten ohne das Merkmal „Tatmittel Internet“ aus. Hiervon wurden 107.944 Straftaten (52,9%) nicht aufgeklärt. Über die Gründe der Nichtaufklärung trifft die PKS keine Aussagen.

Kommentar: Im Bereich des Internets wollen die Sicherheitsfanatiker in der Politik jegliche Handlung nachverfolgen können. Dazu sollen systematisch und ohne Verdacht Informationen über unsere gesamte Telekommunikation und Internetnutzung aufgezeichnet werden. Dabei ist es im täglichen Leben normal, dass keiner mitschreibt. Jeder zweite Verdacht einer Straftat bleibt unaufgeklärt. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, dass das im Internet anders sein müsste.

In seltener Scheinheiligkeit und Heuchelei erklärte dieses Jahr selbst Bundeskanzlerin Merkel in ihrer Regierungserklärung (natürlich bezogen auf die NSA): „Ein Vorgehen, bei dem der Zweck die Mittel heiligt, bei dem alles, was technisch machbar ist, auch gemacht wird, verletzt Vertrauen; es sät Misstrauen. Am Ende gibt es nicht mehr, sondern weniger Sicherheit.“

Frage 7
Inwieweit hat der Einsatz von Verschleierungstechniken (siehe Ziffer 3) nach Inkrafttreten des verfassungswidrigen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung zugenommen und wurde die Strafverfolgung dadurch insgesamt betrachtet eher erschwert als erleichtert?

Antwort:
Aus der polizeilichen Ermittlungspraxis heraus ist zu konstatieren, dass im Vergleich zu früher heute häufiger Verschleierungstechniken zur Anwendung kommen (Anonymisierungsdienste, Proxy-Server, u.ä. zur Maskierung der IP). Ferner hat die Verschlüsselung von Daten, z.B. durch Steganografie oder Kryptografie zugenommen. Einschlägigen Straftätern kommt dabei zugute, dass derartige Funktionalitäten von diversen Browsern schon aktiv angeboten und unterstützt werden und der User zur Installation eines solchen Dienstes/Programms kein spezifisches Fachwissen benötigt.
Unabhängig von der Thematik „Mindestspeicherfristen/Vorratsdatenspeicherung“ stellt dieser Umstand die Ermittlungsbehörden vor gesonderte Herausforderungen.

Kommentar: Eine verdachtslose Vorratsdatenspeicherung jeglicher Verbindungsdaten schadet der Strafverfolgung. Erstens werden anonyme Anzeigen deutlich erschwert, auf die die Ermittler in nicht wenigen Fällen angewiesen sind. Zweitens provoziert eine Vorratsdatenspeicherung einen verstärkten Einsatz von Verschleierungstechniken durch Straftäter, wodurch selbst bei konkreten Verdacht schwerster Straftaten eine richterlich angeordnete Überwachung nicht mehr möglich ist (z.B. bei Anonymisierungsdiensten). Nach Inkrafttreten des verfassungswidrigen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung ist die Aufklärungsquote bei Internetdelikten zurückgegangen, nicht angestiegen.

Mein Fazit: Die angebliche „fachliche Notwendigkeit“ einer Vorratsdatenspeicherung existiert nicht. Die „Fachwelt“ ist geteilter Meinung. Während sich die interessierten Ermittlungsinstitutionen verbreitet für eine Totalerfassung aller Verbindungsdaten aussprechen, haben unabhängige wissenschaftliche Untersuchungen keinen Beleg dafür finden können, dass dadurch merklich mehr Straftaten aufgeklärt würden. In Anbetracht der katastrophalen Nebenwirkungen einer Abschaffung spurenloser Kommunikation u.a. auf Beratung, Hilfe, Presse und politische Aktivitäten müssen die Pläne zur Wiedereinführung einer flächendeckenden verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung gestoppt werden.

Leider wollen SPD, CDU und CSU ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vorlegen, sobald der Europäische Gerichtshof über den Fortbestand der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung entschieden hat. Das Urteil ist in den nächsten Wochen zu erwarten. Wir sollten diese Zeit nutzen, um Widerstand zu leisten.

Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.

Liebe Liste,

nach längerer Ruhe-, Arbeits- und Urlaubspause ist er wieder da, unser
Wochenblick.

#1 Freedom not Fear
#2 Vorratsdatenspeicherung
#3 Freiheit statt Angst
#4 Gesundheitskarte
#5 Sacharow-Preis für Snowden
#6 Diskussion um Eil-Entscheidungen
#7 StopWatchingUs am 26. Oktober
#8 Aus den Ortsgruppen
#9 links

#1 Freedom not Fear

Hat stattgefunden. Sehr erfolgreich sogar. Die Diskussionen waren wie
immer spannend, die Themen ja sowieso. Und das nächste mal könnt ihr
euch auch schon vormerken: 26. ? 29. September 2014.

Dafür brauchen wir euch und eure Hilfe:
https://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/index.php?title=Freedom_Not_Fear_2014&action=submit
Wer mitmachen will, FNF14 zu einem Erfolg werden zu lassen, kann sich
einfach eintragen.

Wer mehr lesen will, die Vortragsslides gerne hätte oder wissen will,
wie es bei den örtlichen Behörden so ankam, eine Drohne vor der
amerikanischen Botschaft steigen zu lassen, dem seien die Links
empfohlen.

https://digitalcourage.de/blog/2013/freund-und-feind-in-bruessel
https://netzpolitik.org/2013/freedom-not-fear-2013/
https://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Freedom_Not_Fear_2013#Subpages_and_Archive
http://www.fabiankeil.de/blog-surrogat/2013/09/29/freedom-not-fear-2013-camera-walk.html

Und die Analyse, die Caspar Boden für das EU-Parlament angefertigt hat:
<http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/libe/dv/briefingnote_/briefingnote_en.pdf>

Und wer bewegte Bilder im Fernsehen sehen will, der muss am 8.
Dezember um 15 Uhr die ARD anmachen. Dort sind die Aktivistinnen und
Aktivisten wohl zu sehen. Zur Einstimmung gibt’s den
NSA-Untersuchungsausschuss. Sehr sehenswert.
<http://www.europarl.europa.eu/ep-live/en/committees/video?event=20130930-1500-COMMITTEE-LIBE>

#2 Vorratsdatenspeicherung.

Die anlasslose, auf sieben Tage begrenzte Speicherung der jeweils
genutzten IP-Adressen wahrt dann die Verhältnismäßigkeit, wenn ihre
technische Erforderlichkeit für die Zwecke des § 100 Abs. 1 TKG
gegeben ist. Die bloße Speicherung der IP-Adressen stellt für sich
gesehen noch keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der
Nutzer dar.
Sagt das OLG Frankfurt mit heute veröffentlichtem Urteil vom 28.08.13

<http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1u52/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE223492013&documentnumber=1&numberofresults=2&showdoccase=1&doc.part=L>

Gleichzeitig gibt’s von Seite der EU Neues aus der Arbeitsgruppe, die
am 10. Oktober zum ersten mal getagt hat.
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/police-cooperation/data-retention/index_en.htm

Und eine neue Statistik dazu gibt’s natürlich auch:
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/police-cooperation/data-retention/docs/statistics_on_requests_for_data_under_the_data_retention_directive_en.pdf

Auf EU-Ebene heißt es waren auf den 7. November 2013 ? da verkündet
der EuGH sein Urteil zur Vorratsdatenspeicherung.

Werner hat von der Datact Konferenz berichtet, auf der andere Arten
von Vorratsdatenspeicherung „vorgestellt“ wurden:
Von www.picum.org gibts nämlich was zu „Smart Borders“:

# EES Entry/Exit-Sytem (EES) – COM ( 2013)95

# Registered Travellers Programm (RTP), ein System in dem sich
Reisende aus Drittstaaten mit „geringem Risiko“ sich „freiwillig“
vorab registrieren können um Wartezeiten bei der Einreise zu verkürzen.
# EU Border Surveillance System (EUROSUR), ein System das
Satellitenüberwachung, Drohnen und Targetingsysteme nutzt. Genutzt
wird es seit 2011, eine EU-Regelung ist bis zum 02.12.2013 in
nationales Recht umgesetzt werden.

Ein wenig Info dazu gibts bei:
<http://www.ska-keller.de/de/themen/migration/grenzen/libe-blitzlicht-im-september-2013>

#3 FSA-Spendeneinnahmen

Der Vollständigkeit halber auch hier erwähnt: Das Spendensammeln vor
Ort hat 7119,74 Euro eingebracht. Danke nochmal an alle Beteiligten.

#4 Gesundheitskarte

Weil es auch häufiger Thema auf der Liste war und weil es immer wieder
aufploppt: Die elektronische Gesundheitskarte wird wohl leider so
sicher kommen wie die Elbphilharmonie oder der Flughafen BER. Und
mitmachen muss trotzdem erstmal keiner:
https://digitalcourage.de/blog/2013/panikmache-der-krankenkassen

#5 Sacharow-Preis für Snowden

Wir haben den Aufruf mit 22 anderen NGOs unterzeichnet, um ein wenig
Druck auf’s EP auszuüben, damit der Sacharow-Preis für geistige
Freiheit an Edward Snowden geht.
<http://blog.vorratsdatenspeicherung.de/2013/10/09/award-the-sakharov-prize-to-edward-snowden/>
https://de.wikipedia.org/wiki/Sacharow-Preis

Leider vergeblich.
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/malala-yousafzai-erhaelt-sacharow-preis-gefeiert-von-der-welt-angefeindet-zu-hause-12609269.html

Aber den Whistleblower-Preis immerhin hat er bekommen. Prof.
Foschepoth aus Freiburg hat bei der Gelegenheit übrigens eine Rede
gehalten:
1. Teil: https://www.youtube.com/watch?v=E79NARBuMS8
2. Teil: https://www.youtube.com/watch?v=uUmYipZJO8s

#6 Diskussion um Eil-Entscheidungen

Ausgehend von der Entscheidung, den Aufruf für den Sacharow-Preis an
Edward Snowden zu unterzeichnen, entsponn sich die Diskussion, ein
Verfahren zu finden, wie wir mit dringenden Entscheidungen umgehen
können, ohne vorher eine fünftägige Schnellabstimmung durchzuführen.
Grundsätzlich braucht es dafür Vertrauen und Repräsentanten.

Vorschlag von Ingo, der auf der AKV-Diskussion weiter diskutiert wird:
„Deshalb stelle ich hier folgenden Vorschlag zur Diskussion:
1) der AKV benennt 3 Sprecher:
a) die Sprecher duerfen kein politisches Amt innehaben
b) die Sprecher erhalten das Mandat, im Namen des AKV zu sprechen
c) die Sprecher werden fuer 1-2 Jahre in einer regulaeren Abstimmung
nach bekannten AKV-Regeln gewaehlt
d) die Sprecher sollten sich, wenn immer moeglich, abstimmen und
einheitlich die Meinung des AKV nach aussen vertreten
e) sind sich die Sprecher nicht einig, findet die uebliche Konsens-
bzw. Mehrheitsfindung nach bekannten AKV-Regeln statt

2) der AKV benennt Richtlinien, nach denen die Sprecher frei agieren
koennen:
a) die Richtlinien werden vom AKV in einer regulaeren Abstimmung
nach bekannten AKV-Regeln festgelegt
b) die Richtlinien werden im Wiki dokumentiert
c) die Richtlinien legen fest, unter welchen Rahmenbedinungen der
AKV sich z.B. an Buendnissen beteiligt oder zu welchen Themen der AKV
sich aeussert – oder eben nicht.“

#7 StopWatchingUS

Finden am Samstag, 26. Oktober statt.
http://demonstrare.de/demonstrare/stopwatchingus-jetzt-erst-recht-more-than-ever
In den USA übrigens auch: https://rally.stopwatching.us/ ? dort
angekündigt als größte Anti-Überwachungsdemo in den USA.

Der AKV-Köln-Bonn ist auch dabei. Wie bei den letzten beiden
Stop-Watching-Us-Demos werden wir auch wieder
einen Stand aufbauen und AKV-Material auslegen. Super Arbeit, ich
hoffe auf viel Zulauf!

# Aus den Ortsgruppen

##1 Saarland
Die Ortsgruppe Saarland wird dringend gesucht, es gibt nämlich Leute,
die da mitmachen wollen. Meldet euch doch am besten mal über die AKV-ML.

##2 Regensburg
Big Data … und nun?! Der Kampf um die Selbstbestimmung.
Mittwoch 23.10.2013 mit Peter Schaar, Bundesdatenschutzbeauftragter
der BRD
Los geht’s um 19.30 im Luther-Saal der ESG, Am Ölberg 2
http://www.akv-r.de/2013/10/14/big-data-und-nun-der-kampf-um-die-selbstbestimmung/

##3 Hannover
Timo hatte der Uni Hannover ein Schreiben geschickt, um gegen die
Überwachung an der Uni zu protestieren. Antwort kam prompt und
natürlich sei alles rechtmäßig. „Die Videoüberwachungen dienen
ausschließlich der Wahrnehmung berechtigter Interessen (Schutz gegen
Vandalismus) und Wahrnehmung des Hausrechtes“, so die Uni.

#9 links

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Urteil-LKA-muss-genetischen-Fingerabdruck-loeschen-1965240.html

Prism auch in
Österreich:http://assets.tedcdn.com/talks/alessandro_acquisti_why_privacy_matters.html?utm_source=newsletter_daily&utm_campaign=daily&utm_medium=email&utm_content=image__2013-10-17
http://orf.at/stories/2189880/

https://rechtsanwaelte-gegen-totalueberwachung.de/informationen/

http://freiheitsfoo.de/

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Millionen-von-Buergern-von-Strafverfolgern-erfasst-1974746.html

Daten sind wie Uran

Big Brother is Watching
<http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/zeitfragen/2285605/>

Why privacy matters:
http://assets.tedcdn.com/talks/alessandro_acquisti_why_privacy_matters.html?utm_source=newsletter_daily&utm_campaign=daily&utm_medium=email&utm_content=image__2013-10-17

Viele Grüße

Dennis von Digitalcourage

Die Deutsche Telekom hat diese Woche veröffentlicht, wie lange sie welche Verbindungs- und Standortdaten ihrer Kunden speichert. Da man aufgrund solcher Daten leicht in einen falschen Verdacht mit weitreichenden Folgen geraten kann (zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen), ist es fatal, dass die Telekom (ebenso wie andere TK-Unternehmen) mit dem Segen des Bundesdatenschutzbeauftragten in großem Umfang nicht erforderliche Kommunikationsdaten hamstert:

  • Die Anrufe und SMS-Verbindungen von Flatrate-Kunden werden fünf Tage lang gespeichert, obwohl dies nicht zur Abrechnung erforderlich ist.
  • Verbindungen mit anderen Netzen werden sechs Monate lang gespeichert, obwohl zur Abrechnung die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse nicht gespeichert werden müssten.
  • An welchem Standort man wann sein Handy genutzt hat, wird mindestens sieben Tage lang gespeichert, obwohl dies nicht zur Abrechnung erforderlich ist. So wird die Erstellung genauer Bewegungsprofile möglich. Gespeichert wird auch die Kennung des genutzten Geräts (IMEI).
  • Welcher Internetnutzer wann mit welcher IP-Adresse im Netz unterwegs war, speichert die Telekom sieben Tage lang auf Vorrat. Dies zieht immer wieder polizeiliche Ermittlungen und auch millionenfache Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen nach sich – oftmals zu Unrecht.
  • Wer wann wem eine E-Mail geschickt hat, speichert die Telekom ebenfalls sieben Tage lang auf Vorrat.

Wer sich gegen die weitreichende Datensammelei wehren will, kann klagen oder Anonymisierungstechniken einsetzen. Die erste Klage – gegen Vodafone – ist bereits eingereicht.

Die Speicherfristen der übrigen TK-Anbieter finden sich hier; unsere Anzeige an die Bundesnetzagentur erläutert, warum die Datenspeicherung nicht erforderlich ist. Leider weigert sich die Bundesnetzagentur einzuschreiten.

Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.

Die Telekommunikationsanbieter wollen sich offensichtlich nach eigenen Aussagen nicht an die Vorgaben des Bundesdatenschutzbeauftragten zur Speicherung von Verbindungsdaten halten. In Bezug auf volumenabhängige Abrechnungsmodelle kann dies bedeuten, dass womöglich doch die IP-Adresse gespeichert und bei diesen Tarifen eine private Vorratsdatenspeicherung stattfinden wird. Zwar wird die Speicherung von IP-Adressen im „Leitfaden zur Verkehrsdatenspeicherung“ von Bundesdatenschutzbeauftragten und Bundesnetzagentur untersagt (wobei trotzdem deutlich mehr Datenspeicherung als bei einfachen Flatrates als „Best Practise“ erlaubt wird), doch die Stellungnahmen der Telekommunikationsanbieter sprechen eine deutliche Sprache. Diese sehen den Leitfaden lediglich als „Empfehlung“ – an die sie sich nicht zwingend halten müssen, wenn es nicht zum Geschäftskonzept passt.
Vorgeschichte des Leitfadens
2012 tauchte im Netz ein Leitfaden zur Datenabfrage der Staatsanwaltschaft auf, in dem detailliert beschrieben wurde, welche Daten durch Behörden bei welchen Anbietern abgefragt werden dürfen. Pikantes Detail: Bei der Auflistung wurde deutlich, dass die Anbieter bei weitem mehr Daten über ihre Kunden erfassen und sie weitaus länger speichern als bisher bekannt. Insbesondere nicht abrechnungsrelevante Daten wie etwa die Funkzelle wurden weitaus länger gespeichert als zulässig. Mit Hilfe der Daten lässt sich durch diese private Vorratsdatenspeicherung ein umfangreiches Bewegungs- und Persönlichkeitsprofil der Nutzer erstellen. Und der Staat greift bei diesen Vorratsdaten eifrig zu. Der Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik reichte daraufhin Klage gegen Vodafone ein, weil eine rechtlich nicht zulässige Speicherung der Bewegungsdaten seiner Mandantin erfolgt. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und die Bundesnetzagentur haben reagiert und einen Leitfaden zur datenschutzgerechten Speicherung von Verkehrsdaten bei den Telekommunikationsanbietern erarbeitet. Der Leitfaden wird von Daten- und Verbraucherschützern als unzureichend und dem Gesetz nicht entsprechend kritisiert.
Positionen der Telekommunikationsanbieter
Durch eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind nun Dokumente der Telekommunikationsanbieter Telefonica, VATM und Deutsche Telekom freigegeben worden, in denen die Unternehmensvertreter vorab ankündigen, die Vorgaben selbst des wegen seiner Weite umstrittenen Leitfadens nicht erfüllen zu wollen.
Die Deutsche Telekom AG weiß genau was sie will – und was nicht: „Wir möchten allerdings festhalten, dass es der Deutschen Telekom nicht vollumfänglich möglich ist, die jeweiligen Empfehlungen zur Speicherdauer, abweichend von der gesetzlichen Speicherfrist aus dem Leitfaden umzusetzen, da es sachliche Gründe für eine längere Speicherfrist als im Leitfaden empfohlen gibt. Dies betrifft beispielsweise die Abrechnung mit anderen Carriern auf der Grundlage des §97 Abs.4 TKG, wie bereits ausführlich mit ihrem Haus diskutiert.“
Telefonica will sich die Rosinen aus dem Leitfaden picken und muss erst mal schauen, was davon sie umsetzen möchte: „Wir werden die enthaltenen Empfehlungen prüfen und umsetzen, soweit dieses möglich ist, technische Restriktionen nicht entgegenstehen und auch ein Speicherzweck nicht mehr gegeben ist.
Bei der Umsetzung der Empfehlung hinsichtlich der Interconnectiondaten wird eine Anpassung aus den bereits dargelegten Gründen, wie unternehmensinternen Prozessabläufen und IC-Verträgen nicht möglich sein.“
VATM ist gar nicht gut auf den Leitfaden zu sprechen und fordert für einige Daten eine Speichererlaubnis für rund sechs Monate: „Eine Verkürzung der Speicherdauer verhindert die Aufklärung von Systemfehlern. Um Systemfehler zu erkennen und beseitigen zu können bedarf es eines Zeitraums von 6 Monaten. Können die Ursachen von Systemfehlern nicht erkannt und somit beseitigt werden, so führt dies zu Ungenauigkeiten in der Abrechnung. Somit würde der Anbieter Gefahr laufen, das notwendige Zertifikat gem. § 45 g TKG nicht zu erhalten und die BNetzA wäre gem. § 126 TKG befugt, dem Telekommunikationsanbieter den Dienst zu untersagen.“
Telekommunikationsanbieter wollen bestehende Systeme oft nicht ändern
Aus den Antworten der Telekommunikationsanbieter geht hervor, dass diese nicht bereit sind, ihre derzeitigen Systeme auf eine datensparsame Datenverarbeitung umzustellen. Der Leitfaden für die Speicherung von Verbindungsdaten ist in eingen Punkten weniger datenschutzfreundlich ausgefallen, als etwa Datenschutzverbände wie der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung gefordert hatten. Insbesondere bei der Frage, welche Daten bei Verbindungen zwischen unterschiedlichen Diensten erfasst werden (Interconection), haben sich die Telekommunikationsanbieter wohl weitgehend durchgesetzt. Bedenklich ist vor allem, dass einige Anbieter in ihren Antworten darauf abstellen, der Leitfaden hätte lediglich den Charakter einer Empfehlung, die in den Punkten, in denen es nicht zum Geschäftskonzept und zu derzeitigen unternehmensinternen Abläufen passt, nicht umgesetzt werden sollen.
Ein Leitfaden scheint daher keine wirksame Lösung zu sein, um die Telekommunikationsanbieter zu datensparsamen Geschäftsmodellen zu verpflichten, auch wenn er ein erster Schritt in die richtige Richtung ist. Auf Selbstregulierung ist hier kein Verlass: Der Bundesdatenschutzbeauftragte und die Bundesnetzagentur müssen jetzt mit Zwangsmitteln und Bußgeldern das Telekommunikations-Datenschutzrecht durchsetzen.

Dieser Text gibt die persönliche Meinung der Autorin Katharina Nocun wieder und stellt keine Mitteilung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung dar.

Vor zwei Wochen haben Bundesnetzagentur und Bundesdatenschutzbeauftragter einen Leitfaden zu der Frage veröffentlicht, wie lange die Telekommunikationsanbieter welche Daten über unsere Telefon-, Handy-, Internet- und E-Mail-Nutzung speichern dürfen. Hintergrund war eine Anzeige des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung bei der Bundesnetzagentur wegen der größtenteils illegalen Speicherpraxis der Anbieter. Diese Datensammlei zieht vielfältige staatliche Einsichtnahmen einschließlich massenhafter Funkzellenabfragen und Fälle falschen Verdachts der Ermittlungsbehörden, aber auch Abmahnwellen gegen Internetnutzer nach sich.

Trotz Aufforderung haben Bundesnetzagentur und Bundesdatenschutzbeauftragter an der Ausarbeitung ihres „Leitfadens“ nur die Telekommunikationsindustrie, nicht aber die Verbraucherzentrale und den AK Vorrat beteiligt. Dementsprechend falsch und zugunsten der Anbieter verzerrt gibt der veröffentlichte Leitfaden die Rechtslage wieder.

Um die Rechtslage korrekt darzustellen, habe ich den Leitfaden kurzerhand korrigiert (pdf, odt).

Der wichtigste Korrekturbedarf bestand in den folgenden Punkten:

1. Unzulässigkeit siebentägiger Vorratsspeicherung aller Verbindungs- und Standortdaten

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hält eine siebentägige Vorratsspeicherung jeglicher Verkehrsdaten für zulässig, um Störungen zu erkennen und Daten wiederherstellen zu können (Backup). Dies betrifft beispielsweise den Standort von Handynutzern und die Frage, wer wem eine E-Mail geschickt hat.

Tatsächlich erlaubt das geltende Datenschutzrecht eine solche Vorratsdatenspeicherung nicht. Der Bundesdatenschutzbeauftragte beruft sich zu Unrecht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die nur Internetverbindungen betrifft und die Zulässigkeit deren siebentägiger Vorratsspeicherung offen lässt.

2. Unzulässigkeit einmonatiger Protokollierung kostenfreier Verbindungen

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hält es für zulässig, dass einzelne Anbieter die Daten kostenfreier und pauschal abgegoltener Verbindungen nur einmal im Monat ausfiltern und löschen. Tatsächlich fordert das geltende Datenschutzrecht von jedem Anbieter die möglichst datensparsame Einrichtung seiner Systeme, so dass die Daten kostenfreier und pauschal abgegoltener Verbindungen spätestens mit Verbindungsende zu löschen sind (z.B. durch „Online-Billing“).

3. Recht auf Löschung mit Entgeltermittlung

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hält es für zulässig, die Daten kostenpflichtiger Verbindungen drei Monate lang zu Nachweiszwecken zu speichern, selbst wenn der Kunde eine Löschung der Daten verlangt. Tatsächlich ist eine Datenspeicherung zu Nachweiszwecken im Fall eines Löschungswunsches nicht erforderlich, weil der Anbieter in diesem Fall nicht nachweispflichtig ist.

4. Unzulässigkeit dreimonatiger Speicherung zur Abrechnung mit anderen Anbietern

Für Verbindungen, die nicht ausschließlich über das Netz des eigenen Anbieters vermittelt werden, muss der Anbieter oftmals einem anderen Anbieter ein Zusammenschaltungs- oder Terminierungsentgelt zahlen. Aus diesem Grund müssen solche Verbindungen, auch wenn sie für den Kunden kostenfrei sind (z.B. Flatrates), protokolliert werden.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte verkennt jedoch, dass zur Abrechnung zwischen zwei Anbietern nicht gespeichert werden muss, wer mit wem telefoniert hat; eine Speicherung der beteiligten Anbieter und der Verbindungszeit genügt. Außerdem hat es der Bundesdatenschutzbeauftragte versäumt, klarzustellen, dass zur Abrechnung mit anderen Anbietern nur speichern darf, wer auch tatsächlich abrechnet (und nicht etwa auch der zahlungspflichtige Anbieter).

Nähere Informationen zur Rechtslage finden sich hier:

Fazit

In Anbetracht der Haltung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden wird vor Gericht klagen müssen, wer gegen die illegale Datenspeicherung seines Anbieters vorgehen will (siehe Aufruf des AK Vorrat). Die erste Klage – gegen Vodafone – ist bereits eingereicht. Denkbar wäre auch eine Klage gegen den Bundesdatenschutzbeauftragten oder die Bundesnetzagentur wegen Untätigkeit (siehe Entscheidung des VG Darmstadt).

Ergänzung vom 28.04.2013:

Folgende Dokumente zeichnen die Entstehungsgeschichte des umstrittenen Leitfadens nach, der exklusiv zwischen Bundesdatenschutzbeauftragtem, Bundesnetzagentur und TK-Industrie erarbeitet wurde:

Der korrigierte Leitfaden und dieser Beitrag geben die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und sind kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.