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TK-Anbieter setzen verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung straflos fort [ergänzt]

Posted by Patrick Breyer on 27. Juni 2013
Posted in: Allgemein. Tagged: Bundesnetzagentur, Leitfaden, Speicherfristen, Telekom, Telekommunikationsanbieter, Verkehrsdaten, Vorratsdatenspeicherung.

Ende 2011 schlug der AK Vorrat Alarm: Aus einer Verschlusssache der Münchener Generalstaatsanwaltschaft ergab sich, dass deutsche Telekommunikationsanbieter die für verfassungswidrig erklärte Vorratsdatenspeicherung in weitem Umfang einfach fortsetzen. Der AK Vorrat erstattete Anzeige bei der Bundesnetzagentur, denn die illegale Speicherung von Verkehrsdaten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Bundesnetzagentur lehnte die Einleitung eines Bußgeldverfahrens ab, weil „nicht genügend Anhaltspunkte“ für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit bestünden. Sie erarbeitete aber zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten einen Leitfaden „für eine datenschutzgerechte Speicherung von Verkehrsdaten“.

Foto: Digitale Gesellschaft, Lizenz: CC BY-SA 2.0

Obwohl dieser Leitfaden unter Ausschluss von Daten- und Verbraucherschutzorganisationen alleine mit den Anbietern ausgekungelt ausgearbeitet wurde und dementsprechend eine viel zu umfangreiche Datensammlung für zulässig erklärt, weigern sich die Anbieter, selbst den laschen Leitfaden umzusetzen. Ich habe deswegen bei der Bundesnetzagentur erneut Anzeige erstattet.

Leider sieht es so aus, dass die Bundeswirtschaftsminister Rösler (FDP) unterstellte Behörde erneut darauf verzichtet, geltendes Recht gegen die Telekommunikationswirtschaft durchzusetzen. Aus der Antwort der Bundesnetzagentur:

Im Rahmen Ihres IFG Antrages hatten Sie Einsicht in den Aktenvermerk vom 10.10.2011 zur Entscheidung für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach § 115 TKG nach Eingang Ihrer Anzeige vom 22.09.2011.

Die Entscheidung basierte im Wesentlichen darauf, dass der gesetzliche Rahmen des TKG eine Speicherung von abrechnungsrelevanten Daten bis zu sechs Monate nach Versand der Rechnung zulässt und bei der Sachlage nicht beurteilt werden konnte, ob mit der beanstandeten Speicherpraxis ein Bußgeldtatbestand verwirklicht ist.

Dies ändert sich nicht durch die Veröffentlichung des Leitfadens des BfDI und der Bundesnetzagentur für eine datenschutzgerechte Speicherung von Verkehrsdaten. Der Leitfaden hat Empfehlungscharakter und soll den Telekommunikationsunternehmen als Hilfe zur Gesetzesauslegung bei der Anwendung der datenschutzrechtlichen Regelungen des siebten Teils des TKG dienen. Gleichzeitig soll den Diensteanbietern ein transparenter Maßstab zur Verfügung gestellt werden, den die beiden Aufsichtsbehörden bei Überprüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen bei den Telekommunikationsunternehmen anwenden. Vor diesem Hintergrund gibt der Leitfaden ausschließlich die Auffasssungen der Aufsichtsbehörden BfDI und Bundesnetzagentur für eine datenschutzgerechte Speicherung von Verkehrsdaten bei Anwendung der Bestimmungen des siebten Teils des TKG wieder. Die Rechtslage wird hiervon nicht berührt und bleibt unverändert.

Der Leitfaden führt nicht zu einer Änderungen der Beurteilungskriterien, die der Entscheidung für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zugrunde lagen.

Mit freundlichen Grüßen

Anbieter wie BT (Germany), E-Plus, M-net, Telefónica, Telekom Deutschland und Vodafone D2 sammeln dementsprechend offenbar weiterhin illegal Daten über eingehende Verbindungen, über kostenfreie und pauschal abgegoltene ausgehende Verbindungen, über bloß versuchte Verbindungen, über die IMEI-Kennungen unserer Geräte und sogar über unseren geografischen Standort.

Wenn Sie darüber empört sind, sollten Sie Herrn Rösler und Ihrem TK-Anbieter schreiben. Wenn Sie sich die Speicherung nicht bieten lassen wollen, sollten Sie dagegen klagen. Und wenn Sie noch mehr tun wollen, machen Sie beim AK Vorrat mit!

Ergänzung vom 27.06.2013, 18 Uhr:

Die Bundesnetzagentur hat schnell reagiert, und zwar mit einer Pressemitteilung. Danach trifft es zwar leider zu, dass keinerlei Bußgelder verhängt worden sind. Jedoch seien an einige Unternehmen „Anordnungen zur Änderung der Speicherpraxis“ ergangen. Die Behörde hat festgestellt, dass die Speicherung von Verkehrsdaten bei pauschal abgerechneten Verbindungen (Flatrate) teilweise rechtswidrig sei. Auch die Speicherung der genutzten Funkzelle (Cell-ID) im Mobilfunk und der Kennung des genutzten Endgerätes (IMEI) sei teilweise rechtswidrig.

Nichts genaues weiß man nicht – ich werde nachfragen, um in Erfahrung zu bringen, welche Anordnungen wem gegenüber genau ergangen sind.

Ergänzung vom 15.04.2014:

Die Bundesnetzagentur hat am 02.07.2013 geantwortet:

vielen Dank für Ihre Mail vom 27.06.2013.

Wie Sie der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 27.06.2013 (s. Anlage) entnehmen können, sind im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach § 115 TKG inzwischen Anordnungen an mehrere Unternehmen ergangen, bei denen die Speicherung von Verkehrsdaten in einigen Punkten über den gesetzlich zulässigen Rahmen hinausgeht. Inhaltlich handelt es sich um die Speicherung von Verkehrsdaten in Zusammenhang mit pauschal abgerechneten Verbindungen (Flatrate), die Speicherung der genutzten Funkzelle (Cell-ID) sowie der Kennung des genutzten Endgerates (IMEI) und schließlich um die Speicherung von Verkehrsdaten zur Missbrauchserkennnung nach § 100 Abs. 3 TKG.

Der von Ihnen in diesem Zusammenhang angeführte Leitfaden hat ausschließlich Empfehlungscharakter und dient der Klarstellung, welche betrieblichen Speicherfristen für Verkehrsdaten von den Aufsichtsbehörden im Regelfall als angemessen angesehen werden(s. Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 27.09.2012 in der Anlage). Dementsprechend konnte der Leitfaden im genannten Verwaltungsverfahren, bei dem die Prüfung ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen erfolgte, nicht als Maßstab für die Zulässigkeit angelegt werden. Die näheren Einzelheiten zum Empfehlungscharakter des Leitfadens und die damit verbundenen Konsequenzen hatte ich Ihnen bereits in meiner Mail vom 12.11.2012 (s.u.)erläutert.

Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.

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