Nach jahrelangem Kampf der internationalen Bürgerrechtsbewegung hat der EU-Gerichtshof die EU-Richtlinie zur flächendeckenden und anlasslosen Protokollierung unseres Telekommunikations- und Bewegungsverhaltens, die sogenannte Vorratsdatenspeicherung, im April für grundrechtswidrig und nichtig erklärt. Doch welche Auswirkung hat die Nichtigkeit der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auf die fortbestehenden nationalen Umsetzungsgesetze?
Nachdem schon der Verfassungsgerichtshof Österreichs mit Urteil vom 27. Juni 2014 das österreichische Umsetzungsgesetz für verfassungswidrig erklärt hatte, hat auch das Verfassungsgericht Sloweniens mit Urteil vom 3. Juli 2014 das dortige Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gekippt. Da diese Entscheidung nur auf slowenisch vorliegt und bisher in Deutschland keine Beachtung gefunden hat, soll sie an dieser Stelle näher beleuchtet werden.
In Slowenien hatte die Datenschutzbeauftragte das Verfassungsgericht angerufen. Das Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 3. Juli die slowenischen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung insgesamt aufgehoben und die sofortige Löschung der auf dieser Grundlage gespeicherten Daten angeordnet.
Die Leitsätze des Urteils lauten übersetzt:
Die verpflichtende und unterschiedslose Vorratsspeicherung bestimmter Verkehrsdaten aller Kommunikationsvorgänge der Festnetztelefonie, der Mobilfunktelefonie, des Internetzugangs, der E-Mail-Kommunikation und der Internettelefonie (für 14 bzw. 8 Monate) durch Telekommunikationsanbieter entstehen große Sammlungen personenbezogener Daten der Nutzer dieser Dienste, aus denen sehr genaue Rückschlüsse über das Privatleben der Betroffenen gezogen werden können. Eine solche Datenverarbeitung greift in das Individualrecht auf Schutz personenbezogener Daten ein (Artikel 38 Absatz 1 der Verfassung).
Die verpflichtende und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten greift erheblich in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ein in Anbetracht der Menge betroffener Menschen, der Art der zu speichernden Daten und des Umstands, dass die Schaffung großer Sammlungen personenbezogener Daten der gesamten Bevölkerung das Risiko eines illegalen Zugriffs auf diese Daten erheblich erhöht. Die Tiefe des Grundrechtseingriffs beruht maßgeblich darauf, dass die Personen, deren Daten gespeichert werden, über Speicherung und mögliche spätere Nutzung der Daten nicht in Kenntnis gesetzt werden, so dass die Vorratsdatenspeicherung in ihnen das diffuse Gefühl des Beobachtetseins entstehen lässt, welches sich auf die Ausübung anderer Rechte auswirken kann, besonders auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information (Artikel 38 Absatz 1 der Verfassung).
Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Eingriff in den Datenschutz ein legitimes Ziel, nämlich die Verhütung, Aufklärung und Verfolgung schwerer Strataten, die Landesverteidigung und den Schutz der nationalen Sicherheit mit dem Ziel, Menschenrechte, Grundfreiheiten sowie andere grundlegende Rechtsgüter gegen rechtswidrige Angriffe zu schutzen.
Die angefochtene Maßnahme ist auch geeignet, diese Ziele zu erreichen, wenngleich in bestimmten Fällen wegen technischer Umgehung oder des anonymen Gebrauchs von Telekommunikationsdiensten das Ziel in einem gewissen Umfang nicht erreicht werden kann. Die Maßnahme ist unangemessen, wenn das Mittel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht oder wenn sich das Ziel mit dem Mittel überhaupt nicht erreichen lässt.
Die angefochtene Maßnahme ist nicht erforderlich. Eine verpflichtende und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten greift zwangsläufig hauptsächlich in die Rechte derjenigen ein, die in keiner auch nur mittelbaren Beziehung zu den Zielen der Speicherung stehen und keine Veranlassung für den Eingriff in den Schutz ihrer Daten gegeben haben. Dabei werden selbst solche Kommunikationsvorgänge gespeichert, deren Vertraulichkeit oder Anonymität erforderlich ist um den Zweck der Kommunikation zu erreichen. Die angefochtene Verordnung beschränkt die Vorratsdatenspeicherung nicht auf einen begrenzten Zeitraum, auf eine geografische Gegend oder auf eine Gruppe von Personen, die in einer bestimmten Beziehung zu dem Ziel der Maßnahme stehen. Der Gesetzgeber hat die Gründe für seine Wahl einer Speicherdauer von 14 Monaten bezogen auf Telefondienste und acht Monaten bezogen auf andere Dienste nicht erklärt, so dass kein Grund dafür ersichtlich ist, warum nicht auch eine kürzere Speicherdauer dem verfolgten Zweck Rechnung tragen könnte. Die Maßnahme ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung der Daten nicht auf die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung schwerer Straftaten beschränkt ist. Weil der Gesetzgeber mit der Anordnung einer verpflichtenden Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten erheblich in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingegriffen hat, ohne die Voraussetzungen dieses Eingriffs sorgfältig auf das unbedingt erforderliche Maß zur Erreichung des Zwecks beschränkt zu haben, hat er unverhältnismäßig tief in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 38 Absatz 1 der Verfassung eingegriffen. Deshalb ist die angefochtene Verordnung verfassungswidrig.
In den Entscheidungsgründen wird die Argumentation der Datenschutzbeauftragten als Antragstellerin zusammengefasst, die sehr interessant ist: Verkehrsdaten sollten ihrer Auffassung nach denselben Schutz genießen wie der Inhalt der Telekommunikation – ein Standpunkt, den die heutigen Verwendungsmöglichkeiten von „Metadaten“ zwingend erforderlich machen, der im deutschen Recht aber bislang nicht angekommen und akzeptiert ist. Die Datenschutzbeauftragte hat auch argumentiert, nur eine signifikant höhere Aufklärungsquote bei schweren Straftaten könnte eine Maßnahme wie eine unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung rechtfertigen – bekanntlich hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags in keinem einzigen EU-Land eine Erhöhung der Aufklärungsquote durch Einführung einer Vorratsdatenspeicherung feststellen können.
Das Verfassungsgericht prüft die Vereinbarkeit mit Europarecht ausschließlich anhand der TK-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG, deren Artikel 15 nationalen Gesetzen zur Vorratsdatenspeicherung nicht entgegen stehe (ich bin dagegen der Meinung, dass diese Bestimmung nur eine anlassbezogene Speicherung abdeckt). Das Verfassungsgericht vertritt die Auffassung, Europarecht stehe nationalen Gesetzen zur Vorratsdatenspeicherung nicht entgegen. Es misst das nationale Gesetz nicht an der EU-Grundrechtecharta und ihrer Auslegung durch den EuGH, ohne dies zu begründen (vielfach wird dagegen die Auffassung vertreten, nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung müssten sich an der EU-Grundrechtecharta messen lassen).
Die Unvereinbarkeit mit der slowenischen Verfassung stützt das Verfassungsgericht – wie zuvor schon der EuGH – auf eine Reihe von Gründen, die in den Leitsätzen zusammengefasst sind. Zwei Absätze aus den Urteilsgründen möchte ich wörtlich übersetzen, weil sie sich gegen das Prinzip einer anlasslosen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung als solches richten:
24. Die angefochtene Verordnung sieht eine präventive (vorsorgliche) und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten bestimmter elektronischer Kommunikationsvorgänge vor. Infolge dieses Verfahrens bewahren die Anbieter für eine bestimmte Zeit die Verkehrsdaten aller Nutzer von Telefonie in festen und mobilen Netzen, sowie Daten betreffend Internetzugang, E-Mail und Internettelefonie auf, wie es in Artikel 164 ZEKom-1 vorgesehen ist. In Anbetracht der wachsenden und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von täglich anfallenden Daten, erlauben es die riesigen Datenbanken der Anbieter mit 14 oder acht Monate zurück reichenden Daten jederzeit, sehr detaillierte Schlüsse auf das Privatlebens jedes Benutzers dieser Dienste zu ziehen. Da die moderne Kommunikation hauptsätzlich über elektronische Kommunikationsdienste erfolgt, stellt ein solches Verfahren tatsächlich einen sehr tiefgreifenden Eingriff in die Privatsphäre der gesamten Bevölkerung dar, sowohl gemessen an den betroffenen Personen als auch an den zu speichernden Daten. Der Grundrechtseingriff liegt maßgeblich darin begründet, dass eine solch weitreichende Sammlung personenbezogener Daten der gesamten Bevölkerung das Risiko einer Datenverwendung entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen der Anbieter nach Artikel 165 ZEKom-1 sowie eines Zugriffs Unbefugter auf die Daten zu illegalen Zwecken maßgeblich erhöht. Ein solches Verfahren berührt die Menschenrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen erheblich, weil er über die Speicherung und die mögliche nachfolgende Nutzung seiner Daten nicht informiert wird, was ein Gefühl der Überwachung erzeugen kann. Ein solches diffuses Gefühl der Überwachung kann sich auf die Ausübung anderer Rechte, besonders des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information nach Artikel 39 der Verfassung und Artikel 11 der Charta, auswirken.
25. Eine präventive und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Daten bedeutet naturgemäß, dass hauptsächlich die Rechte von Menschen betroffen sind, die in keiner auch nur indirekten Beziehung zu den Zielen der Vorratsdatenspeicherung stehen oder stehen werden. Wie bei der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung hat auch der slowenische Gesetzgeber sich nicht auf Informationen über diejenigen beschränkt, die in einer vernünftigen und objektiv belegbaren Beziehung zu den Zwecken der Maßnahme stehen. Eine wahllose und vorsorgliche Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten greift notwendigerweise zu einem überwiegenden Teil in die Rechte desjenigen Teils der Bevölkerung ein, der keinen Anlass zu einem solchen Eingriff gegeben hat. Wie der EU-Gerichtshof hervorgehoben hat, trifft dieses zeitlich unbegrenzte Verfahren auch Kommunikationsvorgänge, die ansonsten besonderen Schutz genießen. Das Verfahren lässt die anonyme Nutzung von Kommunikationsmittel in all denjenigen Fällen nicht mehr zu, in denen die vertrauliche und anonyme Nutzung von Kommunikationsmittels notwendig ist um ihr Ziel zu erreichen (z.B. Telefondienste zur Hilfe in psychischen Notlagen). Auch beschränkt die angefochtene Verordnung, ebenso wie die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, die Vorratsdatenspeicherung nicht auf eine begrenzte Zeitdauer, geografische Gegend oder Gruppe von Personen, die in einer bestimmten Beziehung zu den verfolgten Zielen der Maßnahme stehen.
In Anbetracht dieser Ausführungen, die denjenigen des EU-Gerichtshofs nahe kommen, verwundert die Einschätzung des Juristischen Dienstes des Rates nicht. Dieser ist neulich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Argumente „nahe legen, dass eine allgemeine, voraussetzungslose Speicherung von Daten künftig nicht mehr möglich ist“. Umso unglaublicher, dass die meisten EU-Regierungen an Gesetzen zur Totalerfassung des Kommunikationsverhaltens der Bevölkerung festhalten und sogar – wie die schwarz-rote Bundesregierung – die Wiedereinführung eines EU-weiten Zwangs zur Vorratsdatenspeicherung betreiben.
Siehe auch:
- Übersicht über die EU-weite Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung
- EU-weite Gerichtsurteile zur Vorratsdatenspeicherung
Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.