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Spiegel Online hatte vor einiger Zeit Informationen zur Speicherdauer der Handyanbieter zu betrieblichen Zwecken veröffentlicht (sogenannte freiwillige Vorratsdatenspeicherung). Zu Vodafones Speicherdauer ist danach bekannt, dass Vodafone nicht zur Abrechnung erforderliche Verkehrsdaten dennoch bis 180 Tage speichern soll. Allerdings nicht zu allen Arten von Verbindungen.

Und da interessiert die Speicherung zur „Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen“ (§ 100 TKG). Sie soll laut Leitfaden der Bundesdatenschutzbeauftragten maximal sieben Tage lang zulässig sein. Ich bezweifele aber, dass Vodafone sich daran hält. In einem Dokument der Bundesdatenschutzbeauftragten findet sich nur Schwärze zu dieser Frage. Das Telekommunikationsreferat wollte die Zahl als „Geschäftsgeheimnis“ geheim halten.

Meinem Widerspruch gegen die Schwärzung hat die Bundesdatenschutzbeauftragte (Referat Informationsfreiheit) inzwischen abgeholfen. Auch sie ist inzwischen der Meinung, dass die Informationen zur Datenspeicherung bei Vodafone herauszugeben sind.

Doch Vodafone geht nun gegen diesen Widerspruchsbescheid vor und will vor dem VG Köln Aufhebung des Bescheids erreichen. Klage ist eingereicht. Auf den Ausgang darf man gespannt sein.

Dokumente und Links:

Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.

Ergänzung vom 27.05.2018:

Das Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Köln lautet 13 K 2621/17.