Speicherfristen

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Spiegel Online hatte vor einiger Zeit Informationen zur Speicherdauer der Handyanbieter zu betrieblichen Zwecken veröffentlicht (sogenannte freiwillige Vorratsdatenspeicherung). Zu Vodafones Speicherdauer ist danach bekannt, dass Vodafone nicht zur Abrechnung erforderliche Verkehrsdaten dennoch bis 180 Tage speichern soll. Allerdings nicht zu allen Arten von Verbindungen.

Und da interessiert die Speicherung zur „Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen“ (§ 100 TKG). Sie soll laut Leitfaden der Bundesdatenschutzbeauftragten maximal sieben Tage lang zulässig sein. Ich bezweifele aber, dass Vodafone sich daran hält. In einem Dokument der Bundesdatenschutzbeauftragten findet sich nur Schwärze zu dieser Frage. Das Telekommunikationsreferat wollte die Zahl als „Geschäftsgeheimnis“ geheim halten.

Meinem Widerspruch gegen die Schwärzung hat die Bundesdatenschutzbeauftragte (Referat Informationsfreiheit) inzwischen abgeholfen. Auch sie ist inzwischen der Meinung, dass die Informationen zur Datenspeicherung bei Vodafone herauszugeben sind.

Doch Vodafone geht nun gegen diesen Widerspruchsbescheid vor und will vor dem VG Köln Aufhebung des Bescheids erreichen. Klage ist eingereicht. Auf den Ausgang darf man gespannt sein.

Dokumente und Links:

Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.

Ergänzung vom 27.05.2018:

Das Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Köln lautet 13 K 2621/17.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte hat einen Informationszugangsantrag auf Herausgabe von Erkenntnissen über die Speicherung von Verkehrsdaten zur Störungs- und Missbrauchserkennung durch Vodafone teilweise abgelehnt. Geschwärzt wurde, welche Daten wie lange zu welchem Zweck aufbewahrt werden, Begründung: Geschäftsgeheimnis. Ich habe Widerspruch dagegen eingelegt.

Zur Speicherdauer ist bisher nur bekannt, dass Vodafone nicht zur Abrechnung erforderliche Verkehrsdaten dennoch bis 180 Tage speichern soll. Allerdings nicht zu allen Arten von Verbindungen.

Und da interessiert die Speicherung zur „Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen“. Sie soll laut Leitfaden der Bundesdatenschutzbeauftragten maximal sieben Tage lang zulässig sein. Ich bezweifele aber, dass Vodafone sich daran hält. Zumal die Bundesnetzagentur die Durchsetzung verweigert.

In dem Dokument der Bundesdatenschutzbeauftragten findet sich nur Schwärze zu dieser Frage.

Dokumente und Links:

Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.

Heute hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) zu einem Runden Tisch zur Vorratsdatenspeicherung eingeladen. Vertreten waren u.a. das Bundesjustizministerium, das Unabhängige Landesdatenschutzzentrum, der eco-Verband, das Institut für Menschenrechte und Amnesty International, DigitalCourage, die Digitale Gesellschaft und Meinhard Starostik.

Zu erfahren war:

  1. Der Rechtsausschuss des Bundestags könnte schon am Mittwoch den Gesetzentwurf zur verdachtslosen Vorratsspeicherung aller unserer Verbindungen und Bewegungen beschließen, voraussichtlich ergänzt durch einen Evaluierungsauftrag an die Bundesregierung (nicht: Befristung). Der Bundestag könnte dann noch diese Woche über den Gesetzentwurf abstimmen (laut netzpolitik.org wohl am Freitag).
  2. Nach Angaben eines Wirtschaftsvertreters speicherten die Mobilfunkanbieter wie T-Mobile und Vodafone schon heute 7-60 Tage lang auf Vorrat, wo sich unsere Handys/Smartphones befinden. Gespeichert werde der Standort wohlgemerkt nicht nur zu Beginn einer Verbindung (so das geplante Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung), sondern bei empfangsbereiten (eingeschalteten) Geräten ständig. Dies gibt der kürzlich vom Spiegel veröffentlichten Speicherdauer eine ganz neue Bedeutung. Die permanente Verfolgung unserer Bewegungen geht noch viel weiter als ich befürchtet hatte – unglaublich, dass Bundesdatenschutzbeauftragte und Bundesnetzagentur das zulassen. Gut, dass Meinhard Starostik eine Klage gegen diese Praxis vertritt (AG Düsseldorf, Az. 29 C 8992/12).
  3. Angeblich will die Bundesdatenschutzbeauftragte das angekündigte Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zum Anlass nehmen, „Doppelspeicherungen“ (einmal zu staatlichen Zwecken, einmal für eigene Zwecke der Anbieter) zu verhindern oder abzubauen. Dies könnte bei einzelnen Datentypen (z.B. Bewegungsdaten) dazu führen, dass den Strafverfolgern künftig weniger Daten zur Verfügung stehen als bisher. Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung selbst lässt die bestehenden Möglichkeiten der Anbieter zur „freiwilligen Vorratsdatenspeicherung“ für eigene Zwecke jedoch fortbestehen.
  4. Überraschend für mich: Nach Angaben des Wirtschaftsvertreters gingen schon heute 50-60% der Bestandsdatenabfragen zur Identifizierung von Internetnutzern (dynamischer IP-Adressen) ins Leere, weil ein- und dieselbe IP-Adresse mehrfach vergeben wird (sog. Carrier-Grade-NAT-Verfahren) und Anfragen keine Portnummer nennen. Das Problem werde sich nach Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung fortsetzen, weil die Vorratsspeicherung von Portnummern im Gesetz nicht vorgesehen sei. Wenn absehbar auch die Deutsche Telekom im Festnetzbereich das Carrier-Grade-NAT-Verfahren einsetzen werde, werde dies die Quote erfolgloser IP-Abfragen noch weiter erhöhen.
  5. Die vor dem Bundesverfassungsgericht diskutierte Einzelverschlüsselung auf Vorrat gespeicherter Verkehrsdatensätze wird von der Wirtschaft als „nicht praktikabel“ abgelehnt. Beabsichtigt ist lediglich eine Verschlüsselung der gesamten Vorratsdatenbank (Anm.: ähnlich einer Festplattenverschlüsselung mit der Software „TrueCrypt“). Das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Vier-Augen-Prinzip solle durch entsprechende Anweisungen rechtlich vorgegeben, nicht aber technisch erzwungen werden, was natürlich Einzelpersonen bei den TK-Anbietern weitreichende Missbrauchsmöglichkeiten (z.B. Datenmissbrauch, Datenverkauf) eröffnet.
  6. Die Bundesnetzagentur habe angekündigt, binnen drei Monaten die Technische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vorzulegen, so dass die Anbieter „losspeichern“ können.
  7. Das Bundesjustizministerium habe am letzten Freitag auf die kritische Stellungnahme der EU-Kommission zu dem deutschen Gesetzentwurf erwidert. Es werde diese Erwiderung jedoch nicht veröffentlichen. Die Digitale Gesellschaft hofft, die EU-Kommission werde ihr Zugang gewähren, weil sie ebenfalls eine Stellungnahme gegenüber der EU-Kommission abgegeben hatte.
  8. DigitalCourage plant eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz, die öffentlich unterstützt werden kann. Ob Beschwerde schon eingelegt werden kann, bevor die ersten Anbieter mit der Vorratsdatenspeicherung beginnen, ist noch zu diskutieren (ich meine ja).

Von meiner Seite habe ich den Wunsch geäußert, die vertretenen Verbände mögen durch Umfragen ermitteln, welche abschreckende Wirkung eine verdachtslose Vorratsdatenspeicherung auf das Kommunikationsverhalten – besonders auf sensible Kommunikation – hat und welche Umgehungsmöglichkeiten in Reaktion auf die Vorratsdatenspeicherung eingesetzt werden (was die Strafverfolgung erschwert). Auch habe ich dazu aufgerufen, über Schutzmöglichkeiten wie Prepaid-Handykarten oder Anonymisierungsdienste offensiv aufzuklären. Denn mit der Vorratsdatenspeicherung droht ein Paradigmenwechsel, der – zu Ende gedacht – in eine Aufzeichnung jedes menschlichen Verhaltens münden und das Recht auf Privatsphäre vernichten kann. Eine verdachtslose Vorratsspeicherung, mit der Informationen über das alltägliche Verhalten der gesamten Bevölkerung gesammelt werden, ist und bleibt die bislang größte Gefahr für unser Recht auf ein selbstbestimmtes und privates Leben.

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Vier Jahre nach unserer Meldung „Datenskandal: Telekommunikationsanbieter führen verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung fort“ berichtet der Spiegel, dass Mobilfunkanbieter noch immer nicht zur Abrechnung erforderliche Verbindungs- und Standortdaten bis zu sechs Monate auf Vorrat speichern (siehe auch die Übersicht zur Speicherdauer vom September 2015). Einige Hinweise zum Hintergrund:

  1. Die Bundesnetzagentur hatte es auf unsere Anzeige abgelehnt, Geldbußen gegen die illegal Daten sammelnden Anbieter zu verhängen. Stattdessen erarbeitete sie in Zusammenarbeit mit dem damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Schaar einen viel zu weit gehenden „Leitfaden“ zu den vermeintlich zulässigen Speicherfristen. Selbst diesen Leitfaden setzt die Bundesnetzagentur nicht durch, weil es sich bloß um eine „Leitlinie“ handele.
  2. Die Bundesnetzagentur verweigert die vollständige Offenlegung der tatsächlichen Speicherpraxis der Anbieter (siehe IFG-Bescheid vom 18.08.2015). Die TK-Anbieter BT (Germany), E-Plus, M-net, Telefonica, Telekom Deutschland und Vodafone haben ausnahmslos einer Offenlegung ihrer diesbezüglichen Angaben widersprochen, weil u.a. „konkrete Speicher- und Back-Up Fristen“ als Geschäftsgeheimnisse geheimzuhalten seien. Was nach massiver Schwärzung in den Unterlagen durch die Bundesnetzagentur an Information übrig geblieben ist, werde ich dieser Tage einsehen.
  3. Die von den Anbietern auf Vorrat gespeicherten Daten über unsere Kommunikation werden nicht etwa hauptsächlich zur Bearbeitung von Einwendungen oder Störungsmeldungen genutzt, sondern vorwiegend von Polizei und Geheimdiensten, die über Zugriffsrechte verfügen. Durch das von schwarz-rot geplante Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wird das Problem der freiwilligen Vorratsdatenspeicherung keineswegs obsolet. Denn an die freiwillig zu betrieblichen Zwecken gespeicherten Vorratsdaten kommen auch die Ermittler viel leichter heran als an die verpflichtenden Vorratsdaten, die – mit Ausnahme von Internet-Zugangsdaten – relativ hohen Zugriffshürden unterworfen werden sollen. Freiwillig gespeicherte Vorratsdaten können dagegen schon bei Verdacht von Bagatellstraftaten und auch durch Geheimdienste oder präventiv abgerufen werden. Anders als die SPD behauptet, wird die Vorratsdatenspeicherung an dem Problem der unterschiedlichen freiwilligen Speicherdauer der Anbieter nichts ändern. Denn die nun geplante verpflichtende Vorratsdatenspeicherung fordert lediglich den Aufbau einer zweiten Datenbank und ändert an den jetzt schon bestehenden Speicher- und Zugriffsmöglichkeiten nichts.
  4. Die „freiwillige Vorratsdatenspeicherung“ ist mit ähnlichen Gefahren für die Kommunikationsfreiheit verbunden wie die geplante „verpflichtende Vorratsdatenspeicherung“. Deswegen hat Rechtsanwalt Meinhard Starostik nach einem Aufruf des AK Vorrat beim Amtsgericht Düsseldorf Klage gegen Vodafone eingereicht. Das Gericht soll Vodafone verurteilen, die Funkzelle, von der ein Anruf getätigt wurde (Standortkennung), die Kennung des genutzten Endgerätes (IMEI) und die Kennung der benutzten SIM-Karte (IMSI) „unverzüglich nach Beendigung der Verbindung zu löschen„. Ein Gutachter begutachtet im Auftrag des Gerichts zurzeit, ob die Speicherung dieser Daten erforderlich ist.
  5. Da wir nicht ständig und jahrelang prozessieren können, muss das Grundproblem angepackt werden, nämlich dass mit der Bundesnetzagentur eine von den Anweisungen des Bundeswirtschaftsministers, dem VDS-Befürworter Gabriel, abhängige Behörde für die Einhaltung der Vorschriften zum Telekommunikationsdatenschutz sorgen soll. Diese Zuständigkeitsregelung verstößt gegen die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, derzufolge die Datenschutzaufsicht in vollständiger Unabhängigkeit auszuüben ist. Ich habe deshalb Vertragsverletzungsbeschwerde bei der EU-Kommission eingereicht, welche in Brüssel zurzeit geprüft wird.

Was tun?

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Da der Bundesrat gerade über den Entwurf des IT-Sicherheitsgesetzes berät, habe ich die Mitglieder auf die Problematik der „freiwilligen Vorratsdatenspeicherung“ aufmerksam gemacht:

Sehr geehrte…,

dem Bundesrat liegt zurzeit der Regierungsentwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes zur Beratung vor (BR-Drucksache 643/14).

Hochproblematisch ist die darin vorgesehene Änderung des § 100 des Telekommunikationsgesetzes. Diese Vorschrift ermächtigt Telefon-, Mobiltelefon- und Internetzugangsanbieter laut Bundesgerichtshof schon heute, Telekommunikationsdaten für eine gesetzlich nicht bestimmte Dauer zur Erkennung etwaiger zukünftiger Störungen auf Vorrat zu speichern. Diese Vorratsdaten werden tatsächlich aber unter Durchbrechung der Zweckbindung genutzt, um Internet-Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen millionenfach abzumahnen und um tausendfach Auskünfte an Sicherheitsbehörden zu erteilen (z.B. Funkzellenabfragen, Bestandsdatenauskünfte).

Das IT-Sicherheitsgesetz lässt diese Mängel nicht nur fortbestehen, es soll die Datenspeicherung sogar noch ausweiten – mit nicht absehbaren Folgen. Künftig sollen hochsensible Verbindungs- und Bewegungsdaten schon dann gespeichert werden dürfen, wenn Maßnahmen Verfügbarkeitsbeeinträchtigungen oder unerlaubte Zugriffe nach sich ziehen „können“. Schadsoftware oder Spam rechtfertigen es nicht, das Recht auf Anonymität im Netz generell zu zerstören, anstatt anlassbezogen gegen Verursacher vorzugehen.

Die vage neue Formulierung dürfte mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar sein. Sie dürfte auch unverhältnismäßig sein, denn ihr fehlt jegliche Höchstfrist und wirksame Zweckbindung der Daten. Außerdem dürfte sie mit der EU-Richtlinie 2002/58 über den Datenschutz in der Telekommunikation unvereinbar sein, die vom Grundsatz der Verkehrsdatenlöschung mit Verbindungsende nur sehr enge Ausnahmen zulässt (siehe Erwägungsgrund 29).

§ 100 Abs. 1 TKG verfehlt in alter wie geplanter neuer Fassung die verfassungsrechtlichen Anforderungen bei weitem (näher meine Aufsätze in RDV 2004, 147 und MMR 2011, 573): Danach darf eine automatisierte Datenerfassung „nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden“. Begriffe wie „erforderlich“ oder „sachdienlich“ stellen keine hinreichende Eingriffsschwelle dar (BVerfG, MMR 2008, 308, 308; BVerfG, NVwZ 2007, 688, 691). Das „strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat“ ist zu gewährleisten (BVerfG, MMR 2006, 531). Eine „enge und konkrete Zweckbindung“ muss gesetzlich angeordnet werden (BVerfGE 100, 313, 385 f.). Dem Bundesverfassungsgericht liegt aktuell eine Verfassungsbeschwerde wegen § 100 TKG vor: http://www.ndr.de/nachrichten/Klage-gegen-Daten-Sammelwut-der-Telekom,telekom236.html

Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass die Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung zur „Störungserkennung“ unterbleibt und die bestehende Regelung des § 100 Abs. 1 TKG beschränkt wird auf eine Datenspeicherung „im Einzelfall“. Formuliert werden könnte die Vorschrift beispielsweise wie folgt:

„Liegen dem Diensteanbieter im Einzelfall zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass bestimmte Nutzer seine zur Bereitstellung seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen stören, darf er die Nutzungsdaten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus nur erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Beseitigung der Störung erforderlich ist. Eine Verwendung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Maßnahme kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur Störungsbeseitigung nicht mehr benötigt werden. Nach Satz 3 gespeicherte Daten sind spätestens nach 24 Stunden zu löschen. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.“

Mit freundlichem Grüßen

Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.