Vorratsdatenspeicherung

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Unsere Freunde von der Humanistischen Union rufen für den 7.11. dazu auf, den Inlandsgeheimdienst symbolisch in den Ruhestand zu schicken. Ein guter Vorschlag, den auch die Ortsgruppe Berlin des Arbeitskreises Vorratsspeicherung unterstützt, weil der „Verfassungsschutz“ und seine Führungskräfte immer eifrige Verfechter und Nutznießer von Bestandsdaten sowie der anlasslosen Erfassung der Telekommunikationsverbindungsdaten aller Menschen waren (und teilweise noch immer sind).

Aus der Einladung der Kampagne „ausgeschnüffelt“ der Humanistischen Union:

Am Freitag, den 7. November 2014, wird der deutsche Inlandsgeheimdienst mit dem irreführenden Namen „Verfassungsschutz“ 64 Jahre alt. Wir schicken ihn in Frührente! Dafür stellen wir uns vor die Tore des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) in Berlin-Treptow – mit einem überdimensionalen Rentenbescheid im Gepäck und lassen die Sektkorken knallen. Kommt zur Aktion!


Wann: Freitag, 7. November, 11:00 – ca. 12:00 Uhr
Wo: Elsenstr. 22, vor der Einfahrt zum GTAZ (nahe S-Bahnhof Treptower Park, Berlin)

Es gibt gute Gründe, den „Verfassungsschutz“ in Rente zu schicken: Seine Blindheit auf dem rechten Auge hat mit fortgeschrittenem Alter nur zugenommen. Wer als Sicherheitsbehörde über zehn Jahre lang ein rechtes Mördernetzwerk (NSU) unentdeckt lässt trotz zahlreicher Hinweise, hat versagt. Er ist eine Erfindung des Kalten Krieges und hat sich längst überholt. Schon zur Wende hätte man ihn abwracken sollen. Und er scheint an Inkontinenz zu leiden, da er immer wieder Dokumente an die NSA durchsickern lässt.

Ein Problem sind auch die Gemeinsamen Zentren mit anderen
Sicherheitsbehörden wie das GTAZ in Berlin. Sie entbehren bis heute jeder rechtlichen Grundlage. Geheimdienste und Polizeien sitzen hier Tür an Tür und treffen sich zu Lagebesprechungen. Dabei sollten die Behörden getrennt arbeiten, damit Geheimpolizeien wie die Stasi oder die Gestapo Vergangenheit bleiben.

Schreibt bitte eine kurze Rückmeldung an , wenn ihr zur Aktion kommen wollt, damit wir planen können. Und bringt gerne Banner und Plakate mit, die zu dem Thema passen.

Daher rufen wir als Ortsgruppe Berlin zu reger Beteiligung an dieser Aktion auf!

Nach jahrelangem Kampf der internationalen Bürgerrechtsbewegung hat der EU-Gerichtshof die EU-Richtlinie zur flächendeckenden und anlasslosen Protokollierung unseres Telekommunikations- und Bewegungsverhaltens, die sogenannte Vorratsdatenspeicherung, im April für grundrechtswidrig und nichtig erklärt. Doch welche Auswirkung hat die Nichtigkeit der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auf die fortbestehenden nationalen Umsetzungsgesetze?

Nachdem schon der Verfassungsgerichtshof Österreichs mit Urteil vom 27. Juni 2014 das österreichische Umsetzungsgesetz für verfassungswidrig erklärt hatte, hat auch das Verfassungsgericht Sloweniens mit Urteil vom 3. Juli 2014 das dortige Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gekippt. Da diese Entscheidung nur auf slowenisch vorliegt und bisher in Deutschland keine Beachtung gefunden hat, soll sie an dieser Stelle näher beleuchtet werden.

In Slowenien hatte die Datenschutzbeauftragte das Verfassungsgericht angerufen. Das Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 3. Juli die slowenischen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung insgesamt aufgehoben und die sofortige Löschung der auf dieser Grundlage gespeicherten Daten angeordnet.

Die Leitsätze des Urteils lauten übersetzt:

Die verpflichtende und unterschiedslose Vorratsspeicherung bestimmter Verkehrsdaten aller Kommunikationsvorgänge der Festnetztelefonie, der Mobilfunktelefonie, des Internetzugangs, der E-Mail-Kommunikation und der Internettelefonie (für 14 bzw. 8 Monate) durch Telekommunikationsanbieter entstehen große Sammlungen personenbezogener Daten der Nutzer dieser Dienste, aus denen sehr genaue Rückschlüsse über das Privatleben der Betroffenen gezogen werden können. Eine solche Datenverarbeitung greift in das Individualrecht auf Schutz personenbezogener Daten ein (Artikel 38 Absatz 1 der Verfassung).

Die verpflichtende und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten greift erheblich in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ein in Anbetracht der Menge betroffener Menschen, der Art der zu speichernden Daten und des Umstands, dass die Schaffung großer Sammlungen personenbezogener Daten der gesamten Bevölkerung das Risiko eines illegalen Zugriffs auf diese Daten erheblich erhöht. Die Tiefe des Grundrechtseingriffs beruht maßgeblich darauf, dass die Personen, deren Daten gespeichert werden, über Speicherung und mögliche spätere Nutzung der Daten nicht in Kenntnis gesetzt werden, so dass die Vorratsdatenspeicherung in ihnen das diffuse Gefühl des Beobachtetseins entstehen lässt, welches sich auf die Ausübung anderer Rechte auswirken kann, besonders auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information (Artikel 38 Absatz 1 der Verfassung).

Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Eingriff in den Datenschutz ein legitimes Ziel, nämlich die Verhütung, Aufklärung und Verfolgung schwerer Strataten, die Landesverteidigung und den Schutz der nationalen Sicherheit mit dem Ziel, Menschenrechte, Grundfreiheiten sowie andere grundlegende Rechtsgüter gegen rechtswidrige Angriffe zu schutzen.

Die angefochtene Maßnahme ist auch geeignet, diese Ziele zu erreichen, wenngleich in bestimmten Fällen wegen technischer Umgehung oder des anonymen Gebrauchs von Telekommunikationsdiensten das Ziel in einem gewissen Umfang nicht erreicht werden kann. Die Maßnahme ist unangemessen, wenn das Mittel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht oder wenn sich das Ziel mit dem Mittel überhaupt nicht erreichen lässt.

Die angefochtene Maßnahme ist nicht erforderlich. Eine verpflichtende und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten greift zwangsläufig hauptsächlich in die Rechte derjenigen ein, die in keiner auch nur mittelbaren Beziehung zu den Zielen der Speicherung stehen und keine Veranlassung für den Eingriff in den Schutz ihrer Daten gegeben haben. Dabei werden selbst solche Kommunikationsvorgänge gespeichert, deren Vertraulichkeit oder Anonymität erforderlich ist um den Zweck der Kommunikation zu erreichen. Die angefochtene Verordnung beschränkt die Vorratsdatenspeicherung nicht auf einen begrenzten Zeitraum, auf eine geografische Gegend oder auf eine Gruppe von Personen, die in einer bestimmten Beziehung zu dem Ziel der Maßnahme stehen. Der Gesetzgeber hat die Gründe für seine Wahl einer Speicherdauer von 14 Monaten bezogen auf Telefondienste und acht Monaten bezogen auf andere Dienste nicht erklärt, so dass kein Grund dafür ersichtlich ist, warum nicht auch eine kürzere Speicherdauer dem verfolgten Zweck Rechnung tragen könnte. Die Maßnahme ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung der Daten nicht auf die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung schwerer Straftaten beschränkt ist. Weil der Gesetzgeber mit der Anordnung einer verpflichtenden Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten erheblich in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingegriffen hat, ohne die Voraussetzungen dieses Eingriffs sorgfältig auf das unbedingt erforderliche Maß zur Erreichung des Zwecks beschränkt zu haben, hat er unverhältnismäßig tief in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 38 Absatz 1 der Verfassung eingegriffen. Deshalb ist die angefochtene Verordnung verfassungswidrig.

In den Entscheidungsgründen wird die Argumentation der Datenschutzbeauftragten als Antragstellerin zusammengefasst, die sehr interessant ist: Verkehrsdaten sollten ihrer Auffassung nach denselben Schutz genießen wie der Inhalt der Telekommunikation – ein Standpunkt, den die heutigen Verwendungsmöglichkeiten von „Metadaten“ zwingend erforderlich machen, der im deutschen Recht aber bislang nicht angekommen und akzeptiert ist. Die Datenschutzbeauftragte hat auch argumentiert, nur eine signifikant höhere Aufklärungsquote bei schweren Straftaten könnte eine Maßnahme wie eine unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung rechtfertigen – bekanntlich hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags in keinem einzigen EU-Land eine Erhöhung der Aufklärungsquote durch Einführung einer Vorratsdatenspeicherung feststellen können.

Das Verfassungsgericht prüft die Vereinbarkeit mit Europarecht ausschließlich anhand der TK-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG, deren Artikel 15 nationalen Gesetzen zur Vorratsdatenspeicherung nicht entgegen stehe (ich bin dagegen der Meinung, dass diese Bestimmung nur eine anlassbezogene Speicherung abdeckt). Das Verfassungsgericht vertritt die Auffassung, Europarecht stehe nationalen Gesetzen zur Vorratsdatenspeicherung nicht entgegen. Es misst das nationale Gesetz nicht an der EU-Grundrechtecharta und ihrer Auslegung durch den EuGH, ohne dies zu begründen (vielfach wird dagegen die Auffassung vertreten, nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung müssten sich an der EU-Grundrechtecharta messen lassen).

Die Unvereinbarkeit mit der slowenischen Verfassung stützt das Verfassungsgericht – wie zuvor schon der EuGH – auf eine Reihe von Gründen, die in den Leitsätzen zusammengefasst sind. Zwei Absätze aus den Urteilsgründen möchte ich wörtlich übersetzen, weil sie sich gegen das Prinzip einer anlasslosen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung als solches richten:

24. Die angefochtene Verordnung sieht eine präventive (vorsorgliche) und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten bestimmter elektronischer Kommunikationsvorgänge vor. Infolge dieses Verfahrens bewahren die Anbieter für eine bestimmte Zeit die Verkehrsdaten aller Nutzer von Telefonie in festen und mobilen Netzen, sowie Daten betreffend Internetzugang, E-Mail und Internettelefonie auf, wie es in Artikel 164 ZEKom-1 vorgesehen ist. In Anbetracht der wachsenden und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von täglich anfallenden Daten, erlauben es die riesigen Datenbanken der Anbieter mit 14 oder acht Monate zurück reichenden Daten jederzeit, sehr detaillierte Schlüsse auf das Privatlebens jedes Benutzers dieser Dienste zu ziehen. Da die moderne Kommunikation hauptsätzlich über elektronische Kommunikationsdienste erfolgt, stellt ein solches Verfahren tatsächlich einen sehr tiefgreifenden Eingriff in die Privatsphäre der gesamten Bevölkerung dar, sowohl gemessen an den betroffenen Personen als auch an den zu speichernden Daten. Der Grundrechtseingriff liegt maßgeblich darin begründet, dass eine solch weitreichende Sammlung personenbezogener Daten der gesamten Bevölkerung das Risiko einer Datenverwendung entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen der Anbieter nach Artikel 165 ZEKom-1 sowie eines Zugriffs Unbefugter auf die Daten zu illegalen Zwecken maßgeblich erhöht. Ein solches Verfahren berührt die Menschenrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen erheblich, weil er über die Speicherung und die mögliche nachfolgende Nutzung seiner Daten nicht informiert wird, was ein Gefühl der Überwachung erzeugen kann. Ein solches diffuses Gefühl der Überwachung kann sich auf die Ausübung anderer Rechte, besonders des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information nach Artikel 39 der Verfassung und Artikel 11 der Charta, auswirken.

25. Eine präventive und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Daten bedeutet naturgemäß, dass hauptsächlich die Rechte von Menschen betroffen sind, die in keiner auch nur indirekten Beziehung zu den Zielen der Vorratsdatenspeicherung stehen oder stehen werden. Wie bei der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung hat auch der slowenische Gesetzgeber sich nicht auf Informationen über diejenigen beschränkt, die in einer vernünftigen und objektiv belegbaren Beziehung zu den Zwecken der Maßnahme stehen. Eine wahllose und vorsorgliche Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten greift notwendigerweise zu einem überwiegenden Teil in die Rechte desjenigen Teils der Bevölkerung ein, der keinen Anlass zu einem solchen Eingriff gegeben hat. Wie der EU-Gerichtshof hervorgehoben hat, trifft dieses zeitlich unbegrenzte Verfahren auch Kommunikationsvorgänge, die ansonsten besonderen Schutz genießen. Das Verfahren lässt die anonyme Nutzung von Kommunikationsmittel in all denjenigen Fällen nicht mehr zu, in denen die vertrauliche und anonyme Nutzung von Kommunikationsmittels notwendig ist um ihr Ziel zu erreichen (z.B. Telefondienste zur Hilfe in psychischen Notlagen). Auch beschränkt die angefochtene Verordnung, ebenso wie die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, die Vorratsdatenspeicherung nicht auf eine begrenzte Zeitdauer, geografische Gegend oder Gruppe von Personen, die in einer bestimmten Beziehung zu den verfolgten Zielen der Maßnahme stehen.

In Anbetracht dieser Ausführungen, die denjenigen des EU-Gerichtshofs nahe kommen, verwundert die Einschätzung des Juristischen Dienstes des Rates nicht. Dieser ist neulich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Argumente „nahe legen, dass eine allgemeine, voraussetzungslose Speicherung von Daten künftig nicht mehr möglich ist“. Umso unglaublicher, dass die meisten EU-Regierungen an Gesetzen zur Totalerfassung des Kommunikationsverhaltens der Bevölkerung festhalten und sogar – wie die schwarz-rote Bundesregierung – die Wiedereinführung eines EU-weiten Zwangs zur Vorratsdatenspeicherung betreiben.

Siehe auch:

Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.

Unter dem Motto „Deine Daten bei Geheimdiensten“ veranstaltet die Humanistische Union (HU) im Rahmen der Kampagne „ausgeschnüffelt“ eine Blogparade. Dies ist unser Beitrag.

Meistens, wenn in den Nachrichten über die furchtbaren Zustände in mehr oder weniger weit entfernten Unrechtsstaaten berichtet wird, stellt sich bei mir spontan erst einmal ein Gefühl von Mitleid mit den darunter leidenden Menschen ein, mit der Gewissheit im Hintergrund, dass wir hier in Deutschland und Europa solche Dinge nicht zu fürchten brauchen. Weil wir ja in funktionierenden Rechtsstaaten leben, in denen die Kontrollmechanismen ihre Wirkung entfalten, und sich alle wichtigen Instanzen an die Vorgaben der freiheitlich-demokratischen Grundordnungen halten.

Und dann gibt es Nachrichten, die den aufmerksamen Zuschauer aus diesem Traum herausreißen, und auf den harten, kalten Boden der Realität zurückholen. Besonders geeignet dazu sind in jüngerer Zeit die Berichte zum Umgang von Regierung und Staatsanwaltschaft mit der NSA/GCHQ-Affäre. Dass hier nicht die erwähnte Grundordnung unseres Staates oberste Maxime ist, sondern von den Protagonisten andere Argumente für wichtiger gehalten werden, ist inzwischen eine ebenso weit verbreitete wie traurige Erkenntnis. Die an Strafvereitelung grenzende Untätigkeit jener Personen, deren Aufgabe es ist, uns vor diesen Angriffen der Geheimdienste auf unser Grundrecht auf Privatheit zu schützen, ist aber nicht nur in der Sache an sich gefährlich. Der Schaden, den Merkel-Regierung und Bundesanwaltschaft da anrichten, ist ungleich größer und tiefgreifender.

Eine der Grundlagen von freiheitlichen parlamentarischen Demokratien ist ein Gesellschaftsvertrag. Dieser Vertrag besagt, dass die zur Wahrung der schutzwürdigen Werte erforderlichen Maßnahmen nicht vom Einzelnen selbst oder von unorganisierten Gruppen getroffen werden, sondern direkt oder indirekt gewählte Instanzen mit diesen Aufgaben betraut werden. Diese Instanzen erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitreichende Handlungsvollmachten und Verfügungsmacht über ausführende, rechtsprechende und gesetzgebende Verfahren und Werkzeuge. Der Vertrag kann aber nur dann wie gewünscht funktionieren, wenn die Machtinstanzen sich den Grundwerten der Gesellschaft verpflichten und all ihr Handeln diesen Werten unterwerfen. Tun sie dies nicht, entzieht man dem Vertrag und damit der Funktionstüchtigkeit des Staates insgesamt die Grundlage.

Dies hat entscheidende Auswirkungen auf das Verhältnis des Einzelnen zum Staat. Warum, so kann man sich fragen, soll ich noch eine korrekte, ehrliche Steuererklärung abgeben, wenn der mit diesen Steuern finanzierte Staatsapparat seinen Teil der Abmachung, also meine Rechte zu schützen, nicht einhält? Warum soll ich mich an Regeln eines Staates halten, der seine eigenen Regeln nicht befolgt? Wie soll der Einzelne auf dem Boden des Staates seine Wurzeln und damit Halt und Sicherheit finden, wenn dieser Boden von der Staatsführung vergiftet wird? Werden gerade junge Menschen sich mit einem Staat zu identifizieren lernen und dem Gesellschaftsvertrag beitreten, wenn dessen Führung diesen Vertrag verletzt?

Auf diese und viele ähnliche Fragen wird es keine eindeutigen, allseits akzeptierten Antworten geben. Klar ist aber, dass mit jedem Vorgang, bei dem sich die Machtinstanzen des Staates über die Vorgaben der freiheitlich-demokratischen Grundordnung hinwegsetzen, die Entfernung zwischen Mensch und Staatsführung, und damit die Entfremdung des Einzelnen von seiner rechtsstaatlichen Heimat zunimmt.

In kaum einem anderen Politikfeld häufen sich solche Vorgänge so sehr wie im Bereich der Sicherheitspolitik. Die Vielzahl an Überwachungsgesetzen, die in den letzten Jahren erst von den Verfassungsgerichten auf ein halbwegs erträgliches Maß zurechtgestutzt oder gleich ganz verworfen werden mussten, zeugt von einer Besorgnis erregenden Gleichgültigkeit gegenüber Grundrechten und Missachtung der Sorgfaltspflicht bei Regierungen und Parlamentsmehrheiten. Und selbst nach solchen höchstrichterlichen Entscheidungen setzt bei den Protagonisten meist kein Lernprozess ein: in Gerichtsverfahren zu einem bestimmten Gesetz getroffene Grundsatzentscheidungen werden bei ähnlichen Gesetzgebungen sehenden Auges missachtet. Beispielsweise zeigen sich EU-Kommission und Regierungen bei ihren Bemühungen um eine europäische Fluggastdatenspeicherung vom Verbot genereller anlassloser Überwachung im jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung völlig unbeeindruckt. Hier ist die Absicht erkennbar, sich um die Vorgaben der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, zu denen höchstrichterliche Urteile gehören, herumzuwinden. Der Gesellschaftsvertrag funktioniert nicht mehr. Ähnliches gilt für die Geheimdienstaffäre, die mit den Veröffentlichungen durch Edward Snowden ins Rollen gebracht wurde. Es steht völlig außer Frage, dass die umfangreichen Datensammlungen durch NSA und GCHQ mit den hier geltenden rechtsstaatlichen Prinzipen von Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit unvereinbar sind. Vor unser aller Augen werden in großem Umfang höchste Rechtsgüter verletzt. Die bereits angesprochene Untätigkeit der Staatsführung bedeutet nichts weniger, als dass diese ihren Teil der Abmachungen nicht einhält und den Gesellschaftsvertrag verletzt.

Es gibt zweifellos weitere Politikfelder, auf denen die Frage nach der Verletzung des Vertrags zwar nicht so eindeutig zu beantworten ist, aber dennoch diskutiert werden muss. Denn das grundlegende Problem, also die zunehmende Entfernung der Staatsführungen vom rechtsstaatlichen Fundament, ist dabei stets gleich. Die Gefahren für den friedlichen Zusammenhalt unserer Gesellschaften, wie sie aus den oben gestellten Fragen ersichtlich werden, werden mit jeder betroffenen Einzelperson größer. Weil aber das Problem der ausufernden Überwachung wie kein anderes die Erosion des Rechtsstaatsprinzips demonstriert, sind die in diesem Bereich aktiven Widerstandsorganisationen in der Verantwortung, sich nicht nur ihres eigentlichen Themas anzunehmen, sondern auch des Schutzes des Gesellschaftsvertrages selbst. Aufgabe des Widerstands ist also nicht nur, verfassungswidrige Überwachungsvorhaben zu Fall zu bringen, sondern auch, die Mandatsträger der Staatsführungen dazu zu bringen, sich den Maximen des Vertrages wieder zu verpflichten und entsprechend zu handeln. Es gilt, den Verantwortlichen die Risiken ihres Handelns und die möglichen Folgen klar vor Augen zu führen. Es gilt, Regierungen und Parlamente davon abzubringen, ausufernde Überwachungsgesetze überhaupt auszufertigen oder zu verabschieden. Es gilt, die Schonung des empfindlichen Bodens, in dem unsere rechtsstaatlichen Wurzeln Halt finden sollen, anzumahnen.

Das muss man sicherlich nicht bei jeder Diskussion über eine einzelne Videokamera en detail ausführen. Aber überall dort, wo die Widerstand leistenden Organisationen im Rahmen eines öffentlichen oder auch vertraulichen Diskurses zu Sicherheitsgesetzen und Überwachungsfragen Gehör finden, sollte dieser bedeutsame Aspekt mindestens begleitender Bestandteil der Arbeit sein. Von Fall zu Fall wird man nicht umhinkommen, ihn als wesentlichen, wenn nicht gar zentralen Pfeiler der eigenen Argumentation zu positionieren. Genannt seien hier beispielsweise die gegenwärtigen Diskurse zu den Geheimverhandlungen über die auch die Privatsphäre bedrohenden Freihandels- und Dienstleistungsabkommen TTIP und TISA. Den Verantwortlichen muss klar gemacht werden, dass diese Handlungsweise mit ihrem Mandat und dessen Grundlagen nicht vereinbar ist, und die ohnehin schon große Kluft zwischen den Vertragspartnern weiter vergrößert. Und eine sich vergrößernde Kluft hat die Eigenschaft, dass die sie überspannenden Brücken nach und nach einstürzen werden. Es liegt im gemeinsamen Interesse aller Beteiligten, es nicht so weit kommen zu lassen.

In diesem Sinne ist die Aufgabe der Widerstand leistenden Organisationen noch größer, als ohnehin schon durch die Sachthemen vorgegeben. Andererseits wäre ein nachhaltiger Erfolg bei der grundlegenden Vertragsproblematik so tiefgreifend und weitreichend, dass sich die Probleme mit den Sachthemen anschließend ohne oder mit sehr viel geringerem Aufwand lösen ließen. Diese Möglichkeit, so vage sie auch sein mag, macht es für die Organisationen lohnend, sich der genannten Verantwortung Seite an Seite zu stellen, und die Diskurse entsprechend zu erweitern.

Weitere Artikel der HU-Blogparade:
Blogbeitrag der Humanistischen Union: Deine Daten beim Inlandsgeheimdienst
Blogbeitrag von Digitalcourage: Überwachung macht uns krank im Kopf
Blogbeitrag von campact: Snowden hält uns den Spiegel vor
Blogbeitrag der FSFE: Schutz vor Überwachung durch Verschlüsselung mit Freier Software
Blogbeitrag der Digitalen Gesellschaft: Black Box BND: Was der NSA-Untersuchungsausschuss ans Licht bringt
Blogbeitrag von freiheitsfoo: Deine politische Gesinnung bei Geheimdiensten – Demonstrations-Daten und das Trennungsgebot

Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Kai-Uwe Steffens wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.

Der Europäische Gerichtshof hat vor wenigen Wochen die EU-Richtlinie zur verdachtslosen Vorratsspeicherung aller unserer Verbindungsdaten als grundrechtswidrig verworfen. Die EU-Kommission prüft jedoch den Vorschlag einer neuen Richtlinie. Entscheidend wird es auf die Position des Europäischen Parlaments ankommen.

Wir haben den 128 127 aussichtsreichsten Kandidaten zum Europäischen Parlament deshalb folgende beiden Fragen gestellt:

  1. Würden Sie Ihre Stimme einsetzen, um gegen eine neue EU-Richtlinie zur verpflichtenden Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verbindungsdaten zu stimmen?
  2. Würden Sie einer EU-Richtlinie zum Verbot der Vorratsdatenspeicherung in allen Mitgliedstaaten zustimmen?

Die Antworten:

Bundesland Name Frage 1 Frage 2 Partei
Baden-Württemberg Wieland, Rainer Nein Nein CDU
Baden-Württemberg Caspary, Daniel CDU
Baden-Württemberg Schwab, Dr. Andreas CDU
Baden-Württemberg Lins, Norbert (nicht erreicht) (nicht erreicht) CDU
Baden-Württemberg Gräßle, Dr. Ingeborg CDU
Baden-Württemberg Ulmer, Dr. Thomas CDU
Baden-Württemberg Gebhardt, Evelyne SPD
Baden-Württemberg Simon, Peter SPD
Baden-Württemberg Heubuch, Maria GRÜNE
Baden-Württemberg Theurer, Michael Ja Nein FDP
Baden-Württemberg Kölmel, Bernd AfD
Baden-Württemberg Starbatty, Prof. Dr. Joachim (nicht erreicht) (nicht erreicht) AfD
Baden-Württemberg Jongen, Dr. Marc AfD
Bayern Westphal, Kerstin Ja Ja SPD
Bayern Ertug, Ismail Ja Nein SPD
Bayern Noichl, Maria SPD
Bayern Hirsch, Nadja Ja Nein FDP
Bayern Händel, Thomas DIE LINKE
Bayern Ferber, Markus Nein Nein CSU
Bayern Niebler, Dr. Angelika CSU
Bayern Weber, Manfred CSU
Bayern Hohlmeier, Monika CSU
Bayern Deß, Albert CSU
Bayern Posselt, Bernd CSU
Bayern Kastler, Martin CSU
Bayern Becker, Barbara CSU
Bayern Doleschal, Christian CSU
Bayern Müller, Ulrike (offen) (offen) FREIE WÄHLER
Bayern Kramm, Bruno PIRATEN
Berlin Zeller, Joachim CDU
Berlin Kaufmann, Dr. Sylvia-Yvonne SPD
Berlin Keller, Franziska Ja Ja GRÜNE
Berlin Bütikofer, Reinhard (Veröffentlichung widersprochen) (Veröffentlichung widersprochen) GRÜNE
Berlin Lochbihler, Barbara Ja Ja GRÜNE
Berlin Cramer, Michael Ja Ja GRÜNE
Berlin Michels, Martina Ja Ja DIE LINKE
Berlin Schirdewan, Martin DIE LINKE
Berlin Fiedler, Malte DIE LINKE
Berlin Giaculli, Paola DIE LINKE
Berlin Henkel, Prof. Dr. h. c. Hans-Olaf (nicht erreicht) (nicht erreicht) AfD
Berlin Storch, Beatrix von AfD
Berlin Voigt, Udo (nicht gefragt) (nicht gefragt) NPD
Berlin Pühse, Jens (nicht gefragt) (nicht gefragt) NPD
Brandenburg Ehler, Dr. Jan Christian CDU
Brandenburg Melior, Susanne SPD
Brandenburg Scholz, Helmut Ja Ja DIE LINKE
Brandenburg Domscheit, Anke PIRATEN
Bremen Schuster, Joachim SPD
Bremen Trüpel, Dr. Helga Ja Ja GRÜNE
Bremen Leonidakis, Sophia Ja Ja DIE LINKE
Hamburg Heintze, Dr. Roland (offen) (offen) CDU
Hamburg Fleckenstein, Knut wohl Ja wohl Nein SPD
Hamburg Albrecht, Jan Philipp Ja Ja GRÜNE
Hamburg De Masi, Fabio Ja Ja DIE LINKE
Hamburg Wiegand, Wolf Achim Ja (keine Antwort) FREIE WÄHLER
Hessen Mann, Thomas CDU
Hessen Gahler, Michael CDU
Hessen Bullmann, Udo SPD
Hessen Werner, Martina SPD
Hessen Kunze, Sylvia Ja Ja SPD
Hessen Häusling, Martin Ja Ja GRÜNE
Hessen Bartelt, Jennifer GRÜNE
Hessen Klinz, Dr. Wolf FDP
Hessen Reda, Julia Ja Ja PIRATEN
Mecklenburg-Vorpommern Kuhn, Werner CDU
Mecklenburg-Vorpommern Hoffmann, Iris (nicht erreicht) (nicht erreicht) SPD
Niedersachsen McAllister, David CDU
Niedersachsen Balz, Burkhard CDU
Niedersachsen Quisthoudt-Rowohl, Dr. Godelieve CDU
Niedersachsen Gieseke, Jens (nicht erreicht) (nicht erreicht) CDU
Niedersachsen Lange, Bernd SPD
Niedersachsen Groote, Matthias SPD
Niedersachsen Hindersmann, Nils SPD
Niedersachsen Harms, Rebecca Ja Ja GRÜNE
Niedersachsen Meißner, Gesine Ja Nein FDP
Niedersachsen Lösing, Sabine Ja Ja DIE LINKE
Niedersachsen Lucke, Prof. Dr. Bernd Ja Nein AfD
Niedersachsen Hampel, Armin-Paulus (nicht erreicht) (nicht erreicht) AfD
Nordrhein-Westfalen Reul, Herbert Nein Nein CDU
Nordrhein-Westfalen Brok, Elmar (nicht erreicht) (nicht erreicht) CDU
Nordrhein-Westfalen Sommer, Dr. Renate CDU
Nordrhein-Westfalen Liese, Dr. Hans-Peter Nein Nein CDU
Nordrhein-Westfalen Verheyen, Sabine CDU
Nordrhein-Westfalen Pieper, Dr. Markus CDU
Nordrhein-Westfalen Voss, Axel CDU
Nordrhein-Westfalen Florenz, Karl-Heinz CDU
Nordrhein-Westfalen Radtke, Dennis (nicht erreicht) (nicht erreicht) CDU
Nordrhein-Westfalen Schulz, Martin SPD
Nordrhein-Westfalen Sippel, Birgit Ja wohl Nein SPD
Nordrhein-Westfalen Geier, Jens SPD
Nordrhein-Westfalen Köster, Prof. Dr. Dietmar (nicht erreicht) (nicht erreicht) SPD
Nordrhein-Westfalen Kammerevert, Petra Ja Nein SPD
Nordrhein-Westfalen Preuß, Gabriele SPD
Nordrhein-Westfalen Hördum, Tine wohl Ja unklar SPD
Nordrhein-Westfalen Dolle, Christoph SPD
Nordrhein-Westfalen Giegold, Sven GRÜNE
Nordrhein-Westfalen Reintke, Theresa Ja Ja GRÜNE
Nordrhein-Westfalen Alberts, Peter GRÜNE
Nordrhein-Westfalen Linnartz, Christine GRÜNE
Nordrhein-Westfalen Lambsdorff, Alexander Graf FDP
Nordrhein-Westfalen Pretzell, Marcus AfD
Nordrhein-Westfalen Amanatides, Fotios Ja Ja PIRATEN
Rheinland-Pfalz Langen, Dr. Werner CDU
Rheinland-Pfalz Collin-Langen, Birgit CDU
Rheinland-Pfalz Thiel, Simone (nicht erreicht) (nicht erreicht) CDU
Rheinland-Pfalz Steinruck, Jutta Ja Nein SPD
Rheinland-Pfalz Neuser, Norbert Ja SPD
Rheinland-Pfalz Franz, Romeo GRÜNE
Rheinland-Pfalz Petry, Manfred FREIE WÄHLER
Saarland Kuhn-Theis, Helma (nicht erreicht) (nicht erreicht) CDU
Saarland Leinen, Josef SPD
Sachsen Winkler, Hermann CDU
Sachsen Jahr, Dr. Peter CDU
Sachsen Krehl, Constanze Ja Nein SPD
Sachsen Ernst, Cornelia Ja Ja DIE LINKE
Sachsen Barlow, Dr. Keith DIE LINKE
Sachsen Rose, Dr. Olaf (nicht gefragt) (nicht gefragt) NPD
Sachsen-Anhalt Schulze, Sven (nicht erreicht) (nicht erreicht) CDU
Sachsen-Anhalt Lietz, Arne (nicht erreicht) (nicht erreicht) SPD
Schleswig-Holstein Böge, Reimer CDU
Schleswig-Holstein Rodust, Ulrike SPD
Schleswig-Holstein Kreft, Enrico SPD
Schleswig-Holstein Reimers, Britta FDP
Schleswig-Holstein Trebesius, Ulrike AfD
Thüringen Koch, Dr. Dieter-Lebrecht CDU
Thüringen Weizsäcker, Jakob von (nicht erreicht) (nicht erreicht) SPD
Thüringen Zimmer, Gabriele Ja Ja DIE LINKE

Erläuterungen:

  • „nicht erreicht“: keine E-Mail-Adresse auffindbar
  • „offen“: Kandidat/in legt sich nicht fest
  • kein Eintrag: Kandidat/in wurde gefragt, hat aber nicht geantwortet

Wir haben dieselben Fragen auch den Parteien insgesamt gestellt, das Ergebnis findet sich hier.

Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.

In seiner Entschließung zum internationalen Überwachungsskandal äußert das Europäische Parlament massive Kritik an geheimdienstlicher Überwachung. Näme es diese Kritik ernst, müsste es sich jedoch zuallererst von der von ihm selbst beschlossenen verdachtslosen Vorratsspeicherung aller unserer Verbindungsdaten distanzieren. Die frappierenden Parallelen belegt folgende Kritik in der NSA-Entschließung des Europäischen Parlaments:

…wodurch jeder Bürger als Verdächtiger behandelt und Überwachungsobjekt wird…

in der Erwägung, dass die Massenerhebung von personenbezogenen Daten … zur Bekämpfung des Terrorismus und schwerer grenzüberschreitender Straftaten die Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger auf den Schutz personenbezogener Daten und auf Privatsphäre gefährdet…

verurteilt die in gigantischem Ausmaß erfolgte systematische und pauschale Erfassung der personenbezogenen, oft auch intimen persönlichen Daten unschuldiger Menschen…

erachtet die Überwachungsprogramme als weiteren Schritt hin zur Einrichtung eines echten Präventionsstaats, in dem ein Paradigmenwechsel des in demokratischen Gesellschaften etablierten Strafrechts erfolgt, demzufolge jeder Eingriff in die Grundrechte eines Verdächtigen von einem Richter oder Staatsanwalt auf der Grundlage eines begründeten Verdachts genehmigt und gesetzlich geregelt werden muss, und stattdessen eine Mischung aus Strafverfolgungs- und Geheimdienstaktivitäten propagiert wird, die unklaren und verwässerten rechtlichen Bestimmungen unterliegen und oftmals nicht mit den demokratischen Kontrollmechanismen und den Grundrechten, insbesondere der Unschuldsvermutung, vereinbar sind…

fordert mit Nachdruck, dass … Europäern wirksame Garantien gegeben werden, um sicherzustellen, dass die Nutzung von Überwachung und Datenverarbeitung für die Zwecke ausländischer Geheimdienste verhältnismäßig, durch eindeutig festgelegte Bedingungen beschränkt ist und mit einem begründeten Verdacht und einem hinreichendem Verdacht auf terroristische Aktivitäten zusammenhängt…

Vorratsdatenspeicherung ist, Kommunikationsdaten aller Bürger der EU „wahllos und ohne Vorliegen eines Verdachts zu sammeln, zu speichern“. Diese massenhafte Datensammlung

  • ist eine „systematische und pauschale Erfassung der personenbezogenen, oft auch intimen persönlichen Daten unschuldiger Menschen“, wie sie das EU-Parlament kritisiert,
  • widerspricht dem vom EU-Parlament angesprochenen, in demokratischen Gesellschaften etablierten Strafrecht, „demzufolge jeder Eingriff in die Grundrechte eines Verdächtigen von einem Richter oder Staatsanwalt auf der Grundlage eines begründeten Verdachts genehmigt … werden muss“,
  • setzt weder einen „begründeten Verdacht“ noch einen „hinreichenden Verdacht auf terroristische Aktivitäten“ voraus, wie ihn das EU-Parlament für „ausländische Geheimdienste“ fordert.

Meine Meinung: Die Parteien im Europäischen Parlament müssen sich endlich an die eigene Nase fassen und dem skandalösen Prinzip einer wahllosen Vorratsdatenspeicherung, wie es nach der Europawahl wieder eingeführt zu werden droht, eine Absage erteilen. Nie wieder Vorratsdatenspeicherung!

Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.