Ich habe die juristische Stellungnahme zum Gesetz zur Bestandsdatenauskunft nun aktualisiert. Sie berücksichtigt auch die vom Bundestag noch vorgenommenen Änderungen. Es bleibt dabei:
In mehreren Punkten halten wir das Gesetz für klar verfassungswidrig:
- Es fehlt bereits die verfassungsrechtlich gebotene abschließende Bestimmung, welche Vorschriften einen Zugriff auf Kommunikationsdaten erlauben sollen (einfachgesetzliches Zitiergebot).
- Entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sollen Zugriffe auf Kommunikationsdaten durch Polizeibehörden nicht beschränkt werden auf Fälle konkreter Gefahr oder des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat.
- Entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts soll die Identifizierung von Internetnutzern zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht auf „besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten“ beschränkt werden. Entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts soll die Identifizierung von Internetnutzern durch Geheimdienste keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraussetzen.
- Es ist unklar und nicht kontrollierbar, unter welchen Voraussetzungen Anbieter Zugangssicherungscodes wie Mailbox-PINs oder E-Mail-Passwörter an Staatsbehörden herausgeben dürfen. Es fehlt an einer eindeutigen und normenklaren gesetzlich Regelung, unter welchen Voraussetzungen Zugangssicherungscodes erhoben und genutzt werden dürfen.
- Der Bund will Anbietern verbieten, ihre Kunden von Datenabfragen zu benachrichtigen, selbst wo die Länder Stillschweigen nicht anordnen (z.B. bei Suizidgefahr oder Vermissten). Dazu fehlt ihm die Gesetzgebungskompetenz.
- Den Datenzugriff durch eine elektronische Schnittstelle weiter zu erleichtern, ist unverhältnismäßig und verfassungswidrig.
Unsere Position ist: Der Staat darf auf Kommunikationsdaten allenfalls mit richterlicher Anordnung und zur Aufklärung schwerer Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für wichtige Rechtsgüter zugreifen. Einen Zugriff durch Geheimdienste lehnen wir in jedem Fall ab, ebenso wie die Herausgabe von Zugriffscodes wie PINs und Passwörtern.
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Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist keine Stellungnahme des AK Vorrat.
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