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Europarechtler: Aufhebung des EU-Zwangs zur Vorratsspeicherung ist möglich

Posted by Patrick Breyer on 24. Juni 2012
Posted in: Allgemein.

+++  Europarechtler widersprechen EU-Kommission: EU-weiter Zwang zur Vorratsdatenspeicherung könnte aufgehoben werden  +++

Die EU-Kommission behauptet, eine „optionale Anwendung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung“ sei rechtlich „nicht möglich“. Mit diesem Argument weigert sie sich, eine Aufhebung des Zwangs zur Vorratsdatenspeicherung für alle EU-Mitgliedsstaaten auch nur zu prüfen.

Dass ich die Meinung der EU-Kommission nicht teile und damit auch den Europarechtler Prof. Dr. Fischer-Lescano auf meiner Seite habe, habe ich bereits erläutert. Jetzt melden sich weitere Rechtsexperten zu Wort, denen zufolge es möglich wäre – wenn es schon keine Mehrheit für ein EU-weites Verbot der Vorratsdatenspeicherung gibt -, den Mitgliedsstaaten einen Verzicht darauf wenigstens zu erlauben und den übrigen, auf Vorrat speichernden Mitgliedsstaaten enge Grenzen und eine Kostenerstattungspflicht aufzuerlegen.

Prof. Dr. Gerrit Hornung von der Universität Passau schreibt mir: „Ich halte Ihren Vorschlag für eine konsequente Fortsetzung der Begründung der [Richtlinie], die auf die Harmonisierung im Binnenmarkt und die damit verbundenen Kosten für die TelKos abhebt. Wenn man dies ernst nimmt, ist es völlig logisch, die genannten Varianten (Verbot der Speicherung / Speicherung mit Entschädigung) vorzusehen – die Binnenmarktverzerrung wäre damit behoben.“

Und Sebastian Zeitzmann vom Europa-Institut der Universität des Saarlandes schreibt, „dass der Jur. Dienst nicht belegt, dass Ihr Vorschlag undurchführbar wäre. Vielmehr blendet der Jur. Dienst völlig aus, dass Rechtsakte auch durch spätere EU-Rechtsakte zurückgenommen oder doch zumindest erheblich modifiziert werden können. Das Gutachten des Jur. Dienstes scheint jedoch davon auszugehen, die Vorratsdatenspeicherung sei ‚in Stein gemeißelt‘ und als solche nicht mehr rückgängig zu machen. Diese Annahme ist aus oben genanntem Grund falsch, womit auch die Folgeargumentation aus dem Gutachten entfällt.

Vielmehr ist es durchaus möglich, die RL 2006/24/EG mit einer Übergangsfrist durch einen neuen Rechtsakt dahingehend zu modifizieren, dass eine Vorratsdatenspeicherung auf freiwilliger Basis bei voller Erstattung der entstehenden Kosten eingeführt wird. Dies würde den ‚Harmonisierungsbedenken‘, wie das Gutachten sie aufwirft, begegnen und ihre Begründung nehmen. Das Argument des Grundrechtschutzes ist völliger Unfug: Ein gleiches Schutzlevel ergibt sich ja nicht allein aus der Tatsache, dass alle [Mitgliedsstaaten] die [Richtlinie] umsetzen und die Speicherung einführen. Die erheblichen Umsetzungsunterschiede, welche die [Richtlinie] den Staaten eröffnet bzw. die sich in der Realität zeigen, konstituieren bereits jetzt ein entsprechendes unterschiedliches und rein willkürliches Schutzniveau. Am ehesten lässt sich aus diesem Satz des Gutachtens noch herauslesen, dass die Vorratsdatenspeicherung überhaupt nicht zulässig wäre (das wäre doch etwas!) oder aber nur als Vollharmonisierung durch eine Verordnung eingeführt werden könne. Letztbezüglich dürfte aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sein. Das Gutachten schließt mehr oder minder nahtlos an die Haltung der Kommission vor Erlass der RL 2006/24 an, ohne auf Bedenken, welche (wohl) selbst kommissionsintern geäußert worden sind, zu begegnen.

Im Übrigen findet sich in dem Gutachten de[s] Jur. Dienstes ein großer Denkfehler im Hinblick auf Art. 52 EUV: Dort wird nämlich die Frage der Geltung eines Rechtsaktes mit der Frage der Anwendbarkeit eines Rechtsaktes verwechselt. Dass gerade [Richtlinien] gem. Art 288 III generell an einzelne und  nicht notwendigerweise alle Staaten adressiert werden können, wird ausgeblendet. Dabei geht es darum gar nicht in Ihrem Vorschlag. Wenn ich diesen recht verstehe, wünschen Sie vielmehr eine [Richtlinie], welche den Staaten freilässt, ob sie eine Datenspeicherung auf Vorrat einführen und nur in letzterem Fall eine Erstattungspflicht konstituiert, um den Binnenmarktbedenken zu begegnen. Eine solche [Richtlinie] würde aber nichtsdestotrotz an alle [Mitgliedstaaten] gerichtet sein (und im Übrigen auch für alle gelten).“

Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick wieder.

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