Die Bundesdatenschutzbeauftragte hat einen Informationszugangsantrag auf Herausgabe von Erkenntnissen über die Speicherung von Verkehrsdaten zur Störungs- und Missbrauchserkennung durch Vodafone teilweise abgelehnt. Geschwärzt wurde, welche Daten wie lange zu welchem Zweck aufbewahrt werden, Begründung: Geschäftsgeheimnis. Ich habe Widerspruch dagegen eingelegt.
Zur Speicherdauer ist bisher nur bekannt, dass Vodafone nicht zur Abrechnung erforderliche Verkehrsdaten dennoch bis 180 Tage speichern soll. Allerdings nicht zu allen Arten von Verbindungen.
Und da interessiert die Speicherung zur „Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen“. Sie soll laut Leitfaden der Bundesdatenschutzbeauftragten maximal sieben Tage lang zulässig sein. Ich bezweifele aber, dass Vodafone sich daran hält. Zumal die Bundesnetzagentur die Durchsetzung verweigert.
In dem Dokument der Bundesdatenschutzbeauftragten findet sich nur Schwärze zu dieser Frage.
Dokumente und Links:
- Bescheid der Bundesdatenschutzbeauftragen und geschwärzter Bericht über die Speicherdauer von Vodafone
- Mein Widerspruch gegen die Schwärzung
- Übersicht über die Speicherdauer von Telekommunikationsunternehmen
Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors Patrick Breyer wieder und ist kein offizielles Statement des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.